Abmahnung „Mensch ärgere Dich nicht“ auf eBay & Co: Kanzlei Fortmann Tegethoff i. A. d. Schmidt Spiele GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

„Mensch ärgere Dich nicht“ ist ein beliebter Spieleklassiker. Was viele nicht wissen, ist, dass „Mensch ärgere Dich nicht“ eine eingetragene Marke der Schmidt Spiele GmbH ist. Die Schmidt Spiele GmbH mahnte in der Vergangenheit vertreten durch die Kanzlei Fortmann Tegethoff Markenrechtsverletzungen ab.

Beispielfall einer Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH:

Hintergründe zur Abmahnung

In einem uns bekannten Fall, mahnte die Kanzlei Fortmann Tegethoff im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH ab, weil der Abgemahnte die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ unerlaubterweise für eine Verkaufsanzeige im Internet verwendet haben soll. Durch sein Verhalten habe der Abgemahnte die Markenrechte der Schmidt Spiele GmbH verletzt.

Geltend gemachte Ansprüche

Die Kanzlei Fortmann Tegethoff machte daher im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH u. a. folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung). Eine vorformulierte Unterlassungserklärung war der Abmahnung beigefügt.
  • Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im vierstelligen Bereich, berechnet nach einem Streitwert von 150.000,00 €

Was wir in einem solchen Fall raten würden:

Abmahnung ernst nehmen und von Anfang an Anwalt beauftragen

Wichtig ist, dass die Abmahnung ernst genommen wird. Sollte keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgen, ist nicht auszuschließen, dass die Abmahnenden versuchen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Aufgrund des hohen Streitwerts kann dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren hohe Kosten verursachen. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens wäre das Landgericht zuständig, wo Anwaltszwang herrscht. Daher ist es ohnehin ratsam, sich von Anfang an anwaltlich beraten zu lassen.

Prüfen lassen, ob geltend gemachte Ansprüche der Abmahnenden bestehen bzw. Abmahnung berechtigt ist

Ein Anwalt kann auf den Einzelfall bezogen im Detail überprüfen, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche gegen Sie dem Grunde nach und in der bezeichneten Höhe bzw. Ausmaße bestehen.

Keine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen! 

Eine Unterlassungserklärung sollte niemals leichtfertig abgegeben werden, da diese langfristig gilt, kaum zu ändern ist und in der Zukunft als Grundlage zur Geltendmachung von Vertragsstrafen dienen kann. Vorformulierte Unterlassungserklärungen können zu weit formuliert sein und Bestimmungen enthalten, deren Einwilligung nicht verpflichtend gewesen wäre. Daher sollte insbesondere die Unterlassungserklärung nur mithilfe eines fachkundigen Anwalts abgegeben werden. Dieser kann ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie Urheber- und Medienrecht berate ich seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Abmahnfällen. Sie können mich gerne unverbindlich für ein kostenlos Erstgespräch kontaktieren unter:

  • Tel.  030 2064-9405
  • E-Mail: info@vonleitnerscharfenberg.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg

Beiträge zum Thema