Abmahnung Verband bayerischer Kfz-Innung für fairen Wettbewerb e.V. wg. KFZ-Verkäufen

  • 3 Minuten Lesezeit

Bereits in der Vergangenheit haben wir über Abmahnungen vom Verband bayerischer Kfz-Innung für fairen Wettbewerb e.V. berichtet. Auch im Jahr 2022 setzt der Verein seine Artmann Tätigkeit fort.

Was steht in der Abmahnung?

Zunächst wird in der Abmahnung ausgeführt seit wann der Verein besteht aufgrund welcher gesetzlichen Basis er berechtigt ist die ausgesprochene Abmahnung vorzunehmen. Dazu ruft sich der Verein auf unterschiedliche Kfz-Innungen und deren Mitglieder. Letztlich kommt der Verein zu dem Ergebnis das zu ihm mittelbar mehr als 6500 Betriebe des KFZ-Gewerbes angehören.

Erst nach mehr als einer halben Seite kommen die Ausführungen zum eigentlichen Vorwurf. Dem Adressaten des Schreibens wird vorgeworfen, dass er den letzten Monaten im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als privat Angebote, die aber allesamt dem Adressaten des Schreibens zuzurechnen sein, offeriert habe. Hierzu werden auszugsweise einiger Fahrzeugangebote als Anlage beigefügt.

Aufgrund der Dauer und Anzahl der angebotenen bzw. verkauften Fahrzeuge kommt der Verein zu dem Schluss, dass das gezeigte Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters, der im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert, entspricht.

Nach Ansicht des Vereins agiert der Adressat der Abmahnung als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB-. Der Verein moniert, dass bei den Angeboten pflichtwidrig unterlassen wurde, auf die Wirklichkeit der Angebote dadurch hinzuweisen, dass die Verkaufsangebot konkret als Händlerangebot im Verkaufsportal eingestellt wurde. Hierdurch soll gegen §§ 3 I, III i.V.m Nr. des Anhangs zu § 3 III UWG verstoßen worden sein.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

In der Abmahnung werden

  • Unterlassung und

  • Abmahnkosten

gefordert. Zunächst wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer erheblichen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gefordert. Einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine Unterlassungserklärung ist dem Schreiben gleich mit beigefügt.

Weiterhin werden Abmahnkosten in Höhe von „nur“ 296,31 €?

Wie soll auf die Abmahnung reagiert werden?

Grundsätzlich gilt zunächst, dass die Abmahnung ernst genommen werden sollte. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass sie entgegen den Ausführungen in dem Schreiben nicht als Unternehmer einzustufen sind, sollte dies von einem fachkundigen Anwalt überprüft werden. Die Rechtsprechung hat hierfür unterschiedlichste Kriterien aufgestellt, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung sind die weiteren Entscheidungen zu treffen.

Auch für den Fall, dass sie zu dem Ergebnis kommen, dass sie eindeutig als Unternehmer einzustufen sind, sollten Sie sich dennoch anwaltliche Hilfe zu ziehen. Die vorschnelle Unterschrift auf die von einem Artmann Verein beigefügt Unterlassungserklärung führt nicht selten zu der Verwirklichung von nachfolgenden Vertragsstrafen, welche im Gegensatz zu den Abmahnkosten nicht selten im mittleren vierstelligen Bereich liegen. Daher lohnt sich eine anwaltliche Beauftragung auch oder gerade trotz der geringen Abmahnkosten vom Verband bayerischer Kfz-Innung für fairen Wettbewerb e.V..

Auch für den Fall, dass dennoch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, kann ein entsprechend erfahrener Anwalt die Unterlassungserklärung entsprechend ihrem Einzelfall anpassen.

Über eine für sie richtige Verteidigungsstrategie beraten wir Sie gern.

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Melden Sie sich gerne bei uns für ein kostenloses, unverbindliches Erstgespräch, Wir beraten in unserer Kanzlei schon seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Gerne helfen Sie erreichen uns unter:

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