Abmahnungen wegen der Urheberrechtsverletzung an dem Film Gravity

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Die Kanzlei Waldorf Frommer wurde von der Firma Warner Bros. Entertainment GmbH beauftragt, Abmahnungen wegen der Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk „Gravity “ durch sogenanntes Filesharing auf Tauschbörsen im Internet zu versenden. Von der Kanzlei wird für ihren Mandanten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Schadens- und Aufwendungsersatzes als Vergleichsangebot i. H. v. 815,00 €gefordert.

Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten hat, stellt sich häufig folgende Fragen:

a) Muss ich überhaupt antworten?

Die Abmahnung sollte nicht von Ihnen ignoriert werden: Wer nicht reagiert, bringt sich in die höchstwahrscheinliche Gefahr kostspieliger Gerichtsverfahren. Die bei einem Streitwert von 25.000 Euro anfallenden Kosten können durch die richtige fachliche Reaktion vermieden werden!

b) Hafte ich als Anschlussinhaber für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung, wenn ich es nicht war?

Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber im Wege der sog. „Störerhaftung“ zumindest auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden. Frei nach dem Motto: Auch wenn der Anschlussinhaber nicht selbst die Rechtsverletzungen begangen hat, so hat er doch durch Bereitstellung seines Internetanschlusses die Voraussetzung hierfür geschaffen. Er kann also in Anspruch genommen werden, wenn er trotz bestehender Anhaltspunkte keine Maßnahmen getroffen hat, die Rechtsverletzungen zu unterbinden. Eine entsprechende Maßnahme ist die ausreichende Sicherung des WLAN-Anschlusses (BGH, Urteil vom 12.10.2010, 1 ZR 121/08).

Eine Haftung des Anschlussinhabers kommt nach neuester Entscheidung des BGH nicht in Betracht, wenn die Urheberrechtsverletzungen durch volljährige Familienmitglieder begangen werden und der Anschlussinhaber hiervon keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12). In diesem Fall haftet das Familienmitglied selbst.

c) Soll ich die beiliegende vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig viel zu weit formuliert. Hier ist Vorsicht geboten: Eine voreilig unterschriebene Unterlassungserklärung ist bindend und kann weder widerrufen noch angefochten werden!

Ratsam ist, einen Fachanwalt aufzusuchen, der sich in der Materie Filesharing auskennt. Dieser kann eine für Ihren Fall zugeschnittene modifizierte (abgeänderte) Unterlassungserklärung formulieren, die nicht weiter geht als notwendig.

Wir überprüfen für Sie die Aussichten einer erfolgreichen Verteidigung gegen die Abmahnung und sind für ein persönliches telefonisches Erstgespräch gern für Sie erreichbar. Bitte bewahren Sie Ruhe und nehmen Sie Ihr Recht auf eine anwaltliche Beratung wahr.

Es können schnell von unerfahrenen Personen gravierende Fehler gemacht werden, die nicht mehr korrigiert werden können. Wir kümmern uns um Ihre Angelegenheit.

Rechtsanwältin Scharfenberg


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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