Achtung: Ausschlussfrist - was heißt das eigentlich?

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Viele Arbeitsverträge enthalten eine sogenannte Ausschlussfrist. Sie sollte den betroffenen Arbeitnehmern unbedingt bewusst sein. Die Nichtbeachtung derselben führt nämlich dazu, dass nicht fristgerecht geltend gemachte Ansprüche gegen den Arbeitgeber verwirken. Der so versäumte Anspruch ist unwiderruflich verloren.

Beispiel 1:

Im Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass alle Ansprüche binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen. Anderenfalls sind sie verwirkt.

Ein von der Klausel betroffener Arbeitnehmer sollte im März eine Prämie in Höhe von € 1.000,- erhalten. Die Prämie wurde nicht ausgezahlt. Der Arbeitnehmer nahm dies stillschweigend hin. Er wusste, dass sein Arbeitgeber einen wichtigen Auftrag verloren hatte und ging davon aus, dass die Prämie später gezahlt würde. Im August wurde dem Arbeitnehmer gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage sowie Klage auf Zahlung der € 1.000,-. Der letzte Anspruch wurde abgewiesen, da der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht bis Ende Juni schriftlich zur Zahlung der Prämie aufgefordert hatte. Besser wäre es also gewesen, den Anspruch schriftlich anzufordern und ggf. anzubieten, den Betrag zu stunden.

Beispiel 2:

Im Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass alle Ansprüche binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen. Ergeht daraufhin eine Ablehnung oder gar keine Antwort, müssen die Ansprüche binnen weiterer 3 Monate gerichtlich geltend gemacht werden. Anderenfalls sind sie verwirkt.

Auch hier sollte der von der Klausel betroffene Arbeitnehmer im März eine Prämie in Höhe von € 1.000,- erhalten. Die Prämie wurde nicht ausgezahlt. Im Mai forderte er den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auf. Eine Antwort erhielt er nicht, auch wurde die Prämie nicht gezahlt. Im November wurde der Arbeitnehmer gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage sowie Klage auf Zahlung der € 1.000,-. Auch diese Zahlungsklage wurde mangels rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung abgewiesen.

Arbeitnehmer sollten also darauf achten, ob ihr Arbeitsvertrag eine solche Klausel enthält und ihren Inhalt kennen. Zu beachten ist weiterhin, dass auch Tarifverträge eine Ausschlussfrist benennen können. Diese kann sogar deutlich kürzer sein als die entsprechende Frist in den Arbeitsverträgen. Für Arbeitsverträge hat das Bundesarbeitsgericht nämlich entschieden, dass die Klausel mindestens drei Monate betragen muss. In Tarifverträgen beträgt sie zum Teil nur einen Monat.

Das Gleiche gilt natürlich auch für die Arbeitgeber. Wer eine solche Klausel im Vertrag bzw. einen Tarifvertrag verwendet, muss z. B. fehlerhaft geleistete Lohnfortzahlungen etc. fristgemäß und richtig zurückverlangen. Sonst ist der entsprechende Anspruch verwirkt.


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