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AG Hannover: Pyrotechnik kann als (versuchte) gefährliche Körperverletzung gewertet werden

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Mit Urteil vom 11.03.2015 hat das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen: 223 Ds 375/14) entschieden, dass das Zünden von „Bengalos“ im Stadion eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB darstellen kann.

Im vorliegenden Fall hatte der angeklagte Fan von Eintracht Braunschweig gestanden, in einem vollbesetzten Fanblock beim Spiel Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig in der HDI-Arena zwei Bengalo-Fackeln angezündet, und – in jeder Hand eine Fackel haltend – abgebrannt zu haben.

Das Gericht wertete dies als versuchte gefährliche Körperverletzung. Nach Ansicht des Gerichts habe es der Angeklagte hierdurch zumindest in Kauf genommen, dass umstehende Zuschauer nicht nur unerheblich verletzt werden. Aus diesem Grund habe der Angeklagte hier einen zumindest bedingten Verletzungsvorsatz gehabt.

Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt. In diese Verurteilung wurde eine andere gesamtstrafenfähige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung von 1 Jahr 2 Monaten miteinbezogen. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Einzelstrafe für das Abbrennen eines bengalischen Feuers im Stadion wurde auf 4 Monate festgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgelegt. Dabei wurde dem Angeklagten außerdem auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 500 € an den Kinderschutzbund zahlen.

Das Urteil macht deutlich, dass es an einer einheitlichen Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Pyrotechnik in Fußballstadien fehlt. Ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass man stets Verletzungen anderer Personen billigend in Kauf nimmt, halte ich für äußerst problematisch. Dabei ist zu beachten, dass andere Gerichte in ähnlichen Fällen lediglich vom Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen sind.

In jedem Fall sollte man hier auf das Hinzuziehen eines auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts auf keinen Fall verzichten.


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