Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren

  • 1 Minuten Lesezeit

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, indem Sie als Beschuldigter aufgeführt sind?

Nun überlegen Sie, ob Sie den Termin wahrnehmen und eine Aussage machen?

Als Rechtsanwältin für Strafrecht rate ich Ihnen dringend davon ab!

Es ist niemals gut, sich in eine Vernehmungssituation zu begeben, ohne den Inhalt der Akte zu kennen.

Möglicherweise äußern Sie sich zu einer konkreten Situation, die nachteilig für Sie war, ohne dass sich dies aus der Ermittlungsakte entnehmen lässt.

Dies würde bedeuteten, dass die Behörden Ihnen diese Situation im Ergebnis nicht hätten nachweisen können.

Somit ist es besser, zum Tatvorwurf zunächst zu schweigen. Als Strafverteidigerin in Dortmund beantrage ich in derartigen Fällen zunächst immer Akteneinsicht.

Sobald die Akte dann bei uns eingeht, wird der Inhalt mit den Mandanten besprochen und eine Verteidigerstrategie entwickelt.

Wenn der Akteninhalt an Beweise nichts hergibt, ist es besser zu schweigen. Oft ist es aber auch so, dass sich aus der Verfahrensakte Widersprüche ergeben, die sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken können.

Sollte die Strafsache in ein gerichtliches Verfahren münden, bereite ich die Mandanten darauf vor.

Staatsanwaltschaft und Gericht werden natürlich Fragen zum Sachverhalt stellen, die auch unangenehm sein können.

Dann ist es wichtig, einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite zu haben, der insbesondere die prozessuale Situation im Blick hat und versucht, für Sie das Beste aus der Lage zu machen.

Als Strafverteidigerin in Dortmund habe ich bereits eine Vielzahl von Fällen erfolgreich bearbeitet.

Gerne können Sie sich zwecks anwaltlicher Beratung, auch im Falle einer Pflichtverteidigung, an unsere Kanzlei wenden.

Tel 0231- 222 10 40










Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Guenther

Beiträge zum Thema