Amtsgericht Hamburg-Wandsbek: Darlehensprolongationen sind nach dem Fernabsatzrecht widerrufbar

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PSD Bank Nord eG muss gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Das von der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger erzielte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 08.11.2016, Az.: 715 C 53/16, hat die Widerrufsmöglichkeit von im Fernabsatz geschlossenen Darlehensprolongationen bestätigt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Unsere Mandanten hatten im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge bei der PSD Bank Nord eG abgeschlossen. Im April 2002 und 2007 sowie im Juli 2010 trafen die Parteien jeweils neue Zinsfestschreibungen.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek bestätigte den Widerruf der 2010 geschlossenen Darlehensprolongationen. Das Widerrufsrecht folge aus § 312d a.F., weil die Prolongationen ausschließlich auf dem Postweg geschlossen worden waren. Das Amtsgericht bestätigte die von uns vertretene Auffassung, dass es für die Widerrufbarkeit nach dem Fernabsatzrecht nicht darauf ankommt, ob mit der Prolongation ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.

Der Darlehensnehmer treffe nämlich zum Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums praktisch eine neue Anlageentscheidung. Der Widerruf ließ daher die Bindung an die Prolongationsvereinbarung entfallen, sodass diese rückabzuwickeln ist. Mangels wirksamer Zinsfestschreibung konnten unsere Mandanten die im Jahr 1997 geschlossenen Darlehensverträge kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Infolgedessen verurteilte das Amtsgericht die verklagte Bank auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Widerruf nach dem Fernabsatzrecht ist insbesondere für die Darlehensnehmer interessant, die den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag nicht widerrufen können, aber später eine Prolongationsvereinbarung abgeschlossen haben und damit eine lange Zinsbindungsfrist eingegangen sind. Zudem gilt das zum 21.06.2016 in Kraft getretene Aus für den „Widerrufsjoker“ für diese Fälle nicht, weil die Prolongationsverträge in der Regel gar keine Widerrufsbelehrung enthalten. Nach der Übergangsvorschrift gilt das Aus für das Widerrufsrecht nämlich nur für Darlehensverträge, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Außerdem folgt das Widerrufsrecht hier aus den speziellen Vorschriften des Fernabsatzrechts, die nicht eingehalten worden sind. Betroffene Darlehensnehmer sollten daher von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob sie die abgeschlossenen Zinsfestschreibungen noch widerrufen können. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen gerne für diese Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.


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