Urteil des Landgerichts Hamburg: Ansprüche gegen die NL Nord Lease AG sind nicht verjährt

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Anleger der Nord Lease AG können die Zahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens noch erfolgreich geltend machen.

Das Landgericht Hamburg hat unserem Mandanten mit Urteil vom 29.05.2018 Recht gegeben: Das eigentlich bereits Ende 2012 von der Nord Lease AG zu zahlende Auseinandersetzungshaben kann der Anleger immer noch verlangen. Seine Ansprüche sind nicht verjährt. Jetzt muss die Nord Lease AG das komplette Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von € 5.800,- sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unseres Mandanten zahlen.

Viele Anleger der Nord Lease AG (ursprünglich NL NordLeas AG; zwischenzeitlich Albis Finance) warten vergeblich auf die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens.

Sie wurden immer wieder vertröstet, aufgrund der Liquiditätslage der Gesellschaft könne das Guthaben nicht ausgezahlt werden. Anleger, die nun endlich die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens von der Nord Lease verlangten, wurden nun damit abgespeist, dass ihre Ansprüche inzwischen verjährt seien.

Dem ist das Landgericht Hamburg, das für Klagen gegen die NL Nord Lease örtlich zuständig ist, nicht gefolgt. Es sieht die Verjährung gemäß § 205 BGB aufgrund einer Stillhaltevereinbarung bis zu dessen Kündigung durch den Anleger als gehemmt an. Die Stillhaltevereinbarung leitet das Gericht direkt aus dem Gesellschaftsvertrag her, weil dort ein sog. Liquiditätsvorbehalt vereinbart ist. Außerdem könne man von einer zwischen den Parteien konkludent geschlossenen Stillhaltevereinbarung ausgehen.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät daher den ehemaligen Gesellschaftern, die Verjährungseinrede der Nord Lease AG nicht einfach zu akzeptieren, sondern anwaltlich prüfen zu lassen, ob ihre Ansprüche tatsächlich verjährt sind. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.



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