Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Freistellung?
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Einigt sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber darauf unter Anrechnung auf Urlaub, Überstunden, Lebensarbeitszeitstunden etc. für einen bestimmten Zeitraum freigestellt zu werden, so hat diese Vereinbarung zur Folge, dass der Arbeitnehmer im Falle einer während der Freistellung auftretenden Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung durchsetzen kann.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist - vgl. BAG vom 11.9.2003 (6 AZR 374/02) unter Randnummer 34. Da der Arbeitnehmer bereits wegen der vereinbarten Freistellung keine Arbeitsleistung erbringen muss, führt die Arbeitsunfähigkeit nicht zum Ausfall der Arbeitsleistung!
Johannes Wuppermann
Dr. Kruse │Sperschneider │ Wuppermann
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Johannes Wuppermann
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