Anspruchsübergang nach § 33 SGB II, BGH-Entscheidung vom 01.12.2010

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Der BGH hat am 01.12.2010 (XII ZR 19/09) noch einmal klargestellt, dass ein Anspruchsübergang gem. § 33 Abs. 1 SGB II in der bis Ende 2008 geltenden Fassung nur insoweit statthaft ist, als der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Leistungen nach dem SGB II von staatlicher Seite erhalten hat.

Nach § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II der seit Anfang 2009 geltenden Fassung geht ein Anspruch auch dann über, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder nur geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Dies gilt nach der Entscheidung des BGH vom 01.12.2010 nicht für Leistungen nach dem SGB II, die vor Inkrafttreten der Neuregelung von Anfang 2009 erbracht worden sind.

Steffen Wilfried Hammer

Rechtsanwalt

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