Arbeitslosengeld und Rente nach Ablauf des Krankengeldbezugs

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Immer häufiger zwingen schwere chronische Krankheiten, auch psychische Erkrankungen wie z. B. Depressionen, eine/n Arbeitnehmer/in krankheitsbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Problematisch sind mögliche Finanzierungslücken, wenn die Rentenversicherung dem Rentenantrag nicht beim ersten Anlauf stattgibt, oder wenn die Krankenversicherung das Krankengeld einstellt und die Agentur für Arbeit keine Leistungen gewährt, weil z. B. noch ein Arbeitsverhältnis besteht oder weil der Antragssteller wegen der Erkrankung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall wird dem Erkrankten häufig von den Behörden nahegelegt, sich nicht weiter krankschreiben zu lassen und vom Arbeitgeber eine Kündigung zu erbitten bzw. selbst zu kündigen.

Tatsächlich besteht jedoch die rechtliche Möglichkeit, direkt im Anschluss an den Krankengeldbezug auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis Arbeitslosengeld I zu erhalten, wobei die Arbeitsagentur darüber häufig nicht aufklärt. Auch bei einer vorzeitigen Einstellung des Krankengeldes durch die Krankenversicherung ist der Erkrankte nicht rechtlos. Die Krankenkassen stellen häufig zu Unrecht die Zahlungen ein, da sie z. B. den falschen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit anwenden. Den durchgehenden Leistungsbezug zu sichern, ist nicht nur wegen der Entgeltersatzleistungen wichtig, sondern auch für den Erhalt der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Daneben können nicht unerhebliche weitere Geldansprüche abzugelten sein, soweit noch ein Arbeitsverhältnis besteht.


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