Auch Abfindungen wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit sind steuerlich begünstigt

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Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, sind steuerlich begünstigt, wenn sie zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden. Hierzu gehören z.B. Versicherungsleistungen aufgrund eines Verdienstausfalls oder auch Abfindungen des Arbeitgebers. Nach dem Gesetz wird in diesen Fällen der steuerliche Tarif ermäßigt, um die Progressionsbelastung abzumildern, die aufgrund der Einmalzahlung der Entschädigung entsteht (sog. Tarifbegünstigung).

Zu den steuerbegünstigten Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehört nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die sog. Teilabfindung, d.h. eine Zahlung des Arbeitgebers, die dieser seinem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Änderung des Arbeitsvertrags gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden muss. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und der Arbeitnehmer dafür abgefunden wird (BFH-Urteil vom 25.8.2009, IX R 3/09, Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 17.9.2008, 11 K 1839/05).

Beispiel: A arbeitet als Arbeitnehmer wöchentlich 38,5 Stunden für Z. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage fordert Z den A auf, einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte, auf 19,25 Stunden, zuzustimmen. Im Gegenzug gewährt Z dem A eine Teilabfindung von 17.000 €. Nach dem BFH-Urteil ist diese Teilabfindung steuerlich begünstigt, weil sie dem A wegen der ihm entgehenden Einnahmen gewährt wird. Nach dem Urteil kommt es also nicht darauf an, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der BFH stellt damit seine bisherige Rechtsprechung klar, die den Eindruck entstehen ließ, dass das Arbeitsverhältnis vollständig beendet werden müsse.

Für die steuerliche Begünstigung müssen allerdings noch zwei weitere Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Der Arbeitnehmer muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck der Änderung seines Arbeitsvertrags zustimmen. Die Begünstigung wird also nicht gewährt, wenn die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, weil er z.B. mehr Freizeit haben möchte. 2. Die (Teil-)Abfindung muss in einer Summe gezahlt werden. Nur dann kommt es zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu der Progressionsbelastung.

Dr. Hartmut Breuer

Rechtsanwalt

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