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Wer bestimmt meine Wochenarbeitszeit?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Arbeitgeber können wöchentliche Arbeitsstunden einseitig festlegen, soweit das vertraglich vereinbart ist. Aber nicht jede Klausel ist wirksam und die Bestimmung muss billigem Ermessen entsprechen.

Tätigkeit, Gehalt und Arbeitszeit sind sicherlich die wichtigsten Eckpunkte eines Arbeitsverhältnisses. Trotzdem sind sie nicht in jedem Vertrag fest vereinbart, sodass es darüber leicht zum Streit kommen kann.

Tatsächliche Beschäftigung von 40 Stunden

Ein in Berlin beschäftigter Kundenbetreuer hatte in seinem Arbeitsvertrag eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 32 Stunden stehen, allerdings mit der ergänzenden Klausel, dass sich die auf bis zu 40 Stunden pro Woche erhöhen kann.

Tatsächlich hatte der Beschäftigte zumindest in letzter Zeit durchgehend 40 Stunden pro Woche gearbeitet und dafür monatlich 1830,00 Euro brutto erhalten, bevor ihm das Arbeitsverhältnis schließlich gekündigt wurde.

Reduzierung der Arbeitszeit bei Rückkehr

Nachdem er mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin erfolgreich war, musste das Unternehmen ihn einige Monate später allerdings doch wieder beschäftigen.

Der Arbeitgeber forderte den Kläger zur Wiederaufnahme seiner Arbeit auf, teilte ihm allerdings gleichzeitig mit, dass seine Arbeitszeit auf 32 Stunden pro Woche reduziert werden solle. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und so musste am Ende das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entscheiden.

Einseitige Änderung um maximal 25 Prozent

Die Richter stellten zunächst fest, dass die Vertragsklausel über die einseitige Festlegung der Arbeitsstunden einer AGB-Kontrolle standhalten muss.

Liegt die maximal abrufbare Arbeitszeit mehr als 25 Prozent über der vereinbarten Mindestarbeitszeit, soll die entsprechende Klausel unwirksam sein. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber danach einseitig eine Reduzierung um mehr als 20 Prozent vornehmen kann. Weitergehende Bestimmungsmöglichkeiten des Arbeitgebers würden den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Im entschiedenen Fall lag die Spanne zwischen 32 und 40 Wochenarbeitsstunden gerade noch im zulässigen Bereich und die Vertragsklausel war grundsätzlich zulässig.Die Prüfung des LAG war damit aber noch nicht beendet.

Grenzen des gesetzlichen Weisungsrechts

Soweit Arbeitsbedingungen nicht abschließend im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder per Gesetz geregelt sind, darf der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über sie entscheiden.

Laut § 106 Gewerbeordnung (GewO) gilt dieses Direktionsrecht ausdrücklich für Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Aber auch die Anzahl der Wochenarbeitsstunden kann in entsprechenden Fällen auf diese Weise konkretisiert werden.

Der Arbeitgeber darf dann zwar grundsätzlich einseitig entscheiden, muss dabei aber die beiderseitigen Interessen berücksichtigen und die Angemessenheit im Einzelfall wahren.

Billiges Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt

Im entschiedenen Fall versuchte der Arbeitgeber, die Reduzierung der Arbeitszeit mit einem Auftragsrückgang zu begründen. Er konnte nach Ansicht des Gerichts aber nicht ausreichend darlegen, ob und wie sich das auch auf seine anderen 370 Mitarbeiter ausgewirkt hatte.

Dass seine Entscheidung, die Arbeitszeit des Klägers zu reduzieren, billigem Ermessen entsprach, konnte der insoweit beweispflichtige Arbeitgeber nicht nachweisen. Daher muss er laut Urteil den Kläger weiterhin 40 Stunden pro Woche beschäftigen und auch bezahlen.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.10.2014, Az.: 21 Sa 903/14)

(ADS)

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