Auch langfristige Krankheit ist „Behinderung“ im Sinne des Diskriminierungsverbotes

  • 1 Minute Lesezeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11.04.2013, Aktenzeichen C-335/11 u. 337/11) klargestellt, dass das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung sich nicht nur auf Behinderungen im engeren Sinne (also etwa auf angeborene Behinderungen oder auf solche, die von Unfällen herrühren) bezieht. Auch Krankheiten können eine Behinderung im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie darstellen, wenn sie eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringen, diese Einschränkung von langer Dauer ist und eine volle und wirksame Teilhabe am Berufsleben hindern kann. Ob die Krankheit unheilbar oder heilbar ist, ist insoweit unerheblich.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mathias Wenzler

Beiträge zum Thema