Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von Eltern aufgrund Unionsbürgerschaft des Kindes

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Können ausländische Eltern einen Anspruch auf eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis daraus ableiten, dass ihr Kind die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der europäischen Union besitzt?

Diese Frage war Gegenstand eines beachtlichen Urteil des EuGH, dass kürzlich veröffentlicht wurde (Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. März 2011, AZ: C-34/09, Zambrano ./. Office national de l'emploi).

Es ging um den folgenden Sachverhalt:

Die Kläger, ein kolumbianisches Ehepaar, beantragten aufgrund des Bürgerkriegs in ihrem Heimatland in Belgien Asyl. Während des behördlichen Verfahrens wurden die Kläger zweifach Eltern. Die in Belgien geborenen Kinder erhielten die belgische Staatsangehörigkeit, da sie ansonsten staatenlos geworden wären. Die kolumbianische Staatsangehörigkeit hätte aufgrund ihrer Geburt im Ausland förmlich beantragt werden müssen.

Der Kläger übte ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis zu sein, eine Vollzeitbeschäftigung für ein Unternehmen mit Sitz in Belgien aus. Seine Einkünfte reichten aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Zudem wurden auch Sozialversicherungsbeiträge von seinem Gehalt abgeführt. Dann wurde der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnten die belgischen Behörden ab. Man verwies den Kläger darauf, „dass die Arbeitstage, welche er als Anwartschaftszeit (...), geltend mache, nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern und über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte geleistet worden seien.". Anders ausdrückt: „Als Ausländer hätte er mangels Arbeitserlaubnis die Arbeit gar nicht ausüben dürfen und hat daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld."

Ebenso wurde ein Antrag der Kläger auf eine Niederlassungserlaubnis durch die belgische Ausländerbehörde abgelehnt. Man warf den Klägern vor durch einen „juristischen Trick” ihre Kinder zur belgischen Staatsbürgerschaft verholfen zu haben, da sie es unterlassen hätten, die kolumbianische Staatsangehörigkeit für die Kinder zu beantragen. Hieraus könnten die Kläger keine eigenen Rechte ableiten.

Die Kläger legten gegen beide Entscheidungen Klage ein. Sie machten geltend, aufgrund der belgischen Staatsangehörigkeit der Kinder einen Anspruch auf eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu haben.

Das für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zuständige Gericht -Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien)-, legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Im Wesentlichen wollte das Gericht wissen, ob zum einen der Unionsbürgerstatus der Kinder so zu verstehen ist, dass sie unter allen Umständen ein Recht auf Freizügigkeit genießen - auch wenn sie hiervon (als Kinder) keinen Gebrauch machen können. Zum anderen sollte der EuGH beantworten, ob ausländischen Eltern aufgrund des Unionsbürgerstatus der Kinder eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erteilen ist.

Entscheidung des Gerichts

Der EuGH hat die Vorlagefragen des belgischen Gerichts recht eindeutig mit „ja" beantwortet.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Kinder haben die belgische Staatsbürgerschaft rechtmäßig auf der Grundlage des belgischen Staatsangehörigkeitsrechts erlangt. In Auslegung des Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen nationale Maßnahmen nicht dazu führen, dass das jedem Unionsbürger garantierte Recht auf freie Ein-und Ausreise innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union eingeschränkt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Mitgliedsstaat den ausländischen Eltern eines minderjährigen Unionsbürgers, die den Lebensunterhalt des Kindes bestreiten, die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verweigert. Auf diese Weise werden die Kinder als Unionsbürger gezwungen, das Hoheitsgebiet der europäischen Union mit Ihren Eltern zu verlassen. Im Ergebnis ist daher in der vorliegenden Konstellation den Eltern eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erteilen.

Die praktischen Auswirkungen dieses Urteils werden sich noch zeigen. Interessant könnte die Entscheidung für den ausländischen Elternteil sein, der gemeinsame Kinder mit seinem deutschen Lebenspartner hat und noch keinen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status besitzt.

Rechtsanwalt Shehbaz Khan

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