Aufstockung mit Leistungen (ALG II) nach dem SGB II für Selbständige

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Manchmal reicht das Einkommen eines Selbständigen für den Lebensunterhalt nicht aus, so dass eine sogenannte Aufstockung beim Jobcenter beantragt werden kann. Grundlage der Berechnung des Einkommens ist die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V). Der Selbständige hat dabei sein Einkommen zunächst zu schätzen. Gemäß § 3 Absatz 4 dieser Verordnung ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

Die Jobcenter bewilligen sodann aufgrund der Schätzung regelmäßig nach § 41 Abs. 1 SGB II das ALG II für einen Zeitraum von 6 Monaten, so dass oft fiktives Einkommen angerechnet wird, was tatsächlich nicht erzielt wird. Dies führt dazu, dass der Bedarf in einigen Monaten nicht gedeckt wird. Bei § 41 Abs. 1 SGB II handelt es sich jedoch um eine Sollvorschrift. Bei stark schwankendem Einkommen innerhalb von sechs Monaten liegen aber Umstände vor, die eine Abweichung von dem sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt rechtfertigen, so dass die Leistung dann für einen kürzeren Zeitraum, z. B. für nur drei Monate, zu bewilligen ist.

Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wären die Rechtsmittel, wenn das Jobcenter dieser oben dargestellten Rechtslage nicht folgt.

Rechtsanwältin Koschinski


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