Augen auf beim Autokauf – Privatkauf, Kaufvertag und Gewährleistung

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„Das ist ein Privatverkauf. Da gibt es doch keine Gewährleistung.“ Solche oder ähnliche Aussagen höre ich oft und sie könnten falscher nicht sein. Umso größer ist dann die Verwunderung, wenn ich meinen Mandanten erklären muss, dass die Ansprüche nicht allein wegen eines Privatverkaufs unbegründet sind.

Der Vertrag über den Kauf bzw. Verkauf eines Kfz ist rechtlich ein gewöhnlicher Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB. In kaum einem Bereich des Kaufrechts gibt es aber derart viele Problemfälle, wie im Bereich des Autokaufs. Alle möglichen Probleme zu besprechen würde jeden Rahmen sprengen, aber die größten Fehler werden bereits gleich am Anfang gemacht, und zwar beim Vertrag selbst. Daher soll hier ein Problembewusstsein geschaffen werden.

Entspricht der Kaufgegenstand allen Erwartungen, so gibt es in der Regel keine Probleme. Falls doch, so könnte es sich bei der Abweichung des Istzustands vom erwarteten um einen Mangel i.S.d. § 434 BGB handeln. Dann greift das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht, welches, von Ausnahmen abgesehen, auf der ersten Stufe die Nachbesserung vorsieht und auf der zweiten Stufe mit weiteren Voraussetzungen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

Und hier lauert bereits die erste Überraschung für viele: Dies gilt auch beim sog. Privatverkauf. Der einzige Unterschied ist, dass der Gesetzgeber hier die Möglichkeit geschaffen hat, das Gewährleistungsrecht auszuschließen. Geschieht dies aber nicht (wirksam), so haften Sie bei einem Mangel.

Für den Abschluss eines Kaufvertrages gibt es vom Grundsatz her kein Formerfordernis. Daher kann ein Vertrag auch mündlich geschlossen werden. Hier ergeben sich naturgemäß erhebliche Schwierigkeiten, wenn es gilt, einzelne Absprachen zu beweisen, wenn es nicht wie gewünscht läuft. Dies gilt auch für die Frage, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde oder nicht.

Daher greifen die meisten auf Kaufverträge zurück, die es in Massen im Internet gibt, sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich.

In diesen Verträgen heißt es wörtlich oder sinngemäß und mit mal mehr, mal weniger Worten, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Schnell hört man, dass die meisten dieser Verträge schlecht seien. Aber genau genommen ist dies zuallererst eine Frage der Perspektive. Bin ich der Käufer einer Sache, so ist ein Vertrag, der deshalb „schlecht“ ist, weil er die Gewährleistung nicht wirksam ausschließt, in Wirklichkeit gut, denn er ermöglicht mir, Ansprüche geltend zu machen. Für den Verkäufer ist der Vertrag tatsächlich schlecht, weil die Gewährleistung hätte ausgeschlossen werden sollen. „Schlecht“ sind die Verträge daher pauschal nur insofern, als dass sie nicht halten, was sie vermeintlich versprechen.

Aber wieso ist der Gewährleistungsausschluss womöglich unwirksam? Nun die im Internet aufrufbaren Verträge sind nahezu ausnahmslos sog. „vorformulierte Vertragsbedingungen.“ Die dortigen Klauseln werden bei Verwendung im Einzelfall schnell zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sobald dies der Fall ist, muss die Klausel einer besonderen gesetzlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB standhalten. Verstößt die Klausel gegen AGB-Recht, so ist sie unwirksam und der Verkäufer plötzlich voll in der Haftung für Mängel.

Daher lieber vorher einen Gedanken mehr verschwenden, denn nach dem Vertragsschluss ist es zu spät.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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