Auskunftsanspruch gegen den betrieblichen oder privaten Versorgungsträger

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Auskunftspflicht des Versorgungsträgers

Der in § 220 Abs. 4 S. 1 FamFG normierten Auskunftspflicht der Versorgungsträger gegenüber den Gerichten hat das Oberlandesgericht Frankfurt durch Beschluss vom 15.01.2014 Grenzen gesetzt.

Versorgungsträger sind verpflichtet, die nach § 5 Abs. 1 VersAusglG zu berechnenden Ehezeitanteile und ihre Vorschläge für die Ausgleichswerte sowie gegebenenfalls der korrespondierenden Kapitalwerte gem. den §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG in einer nachvollziehbaren Berechnung mitzuteilen. Erforderlich ist darüber hinaus die Benennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens und die Mitteilung der für die Teilung maßgeblichen Regelung (z.B. einschlägige Satzung, Teilungsanordnung etc.).

Weitere Auskunftspflichten bestehen hingegen nicht, insbesondere sind Versorgungsträger nicht gehalten, eine fiktive Berechnung eines Ausgleichswertes für einen in ihrem Ausgleichssystem und im Gesetz nicht vorgesehenen Ausgleichsweg (z. B. externe statt interne Teilung) vorzunehmen und die entsprechende Berechnung darzulegen. Sind für das Gericht zur Bewertung, ob der Halbteilungsgrundsatz gewahrt wurde, weitere Auskünfte erforderlich, so handelt es sich dabei um eine gutachterliche Stellungnahme außerhalb der Auskunftspflicht des Versorgungsträgers.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei einer von Gesetz und Ausgleichssystem der Versorgungsträger abweichenden Regelung die Eheleute im Zweifel die Kosten eines Sachverständigen zu tragen haben. Der betriebliche oder private Versorgungsträger kann sich jedoch gegen die zunehmend ausufernde Inanspruchnahme auf mehrere Berechnungen mit fiktiven Parametern zur Wehr setzen, die nicht mehr in seinen ohnehin weiten Pflichtenkreis fallen.


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