Autokaufvertrag: Neuwagen mit Lackschaden – Abnahmeverweigerung

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 26.10.2016 (VIII ZR 211/15) die Rechte des Käufers eines Neuwagens, auch bei geringfügiger Beschädigung gestärkt.

Eine Kfz-Händlerin, welche mit EU-Import Fahrzeugen handelt, hatte auf Bestellung des privaten Käufers ein Neufahrzeug der Marke Fiat zum Preis von rund ca. Euro 20.000,00 an den Wohnsitz des Käufers ausgeliefert. Bei der Auslieferung wies das Fahrzeug einen Lackschaden an der Fahrertüre auf. Im Auslieferungsschein wurde vermerkt, dass sich an der Fahrertür eine „kleine Delle“ befinden würde. Die Kosten für die Ausbesserung würden übernommen werden.

Der beklagte Käufer weigerte sich, das abgeladene Fahrzeug abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen. Eine Fachwerkstatt schätzte die Ausbesserung des Schadens auf etwas mehr als Euro 500,00. Die Kfz-Händlerin forderte die unverzügliche Überweisung des gesamten Kaufpreises und gestand lediglich einen Einbehalt von rund Euro 300,00 zu. Da sich der beklagte Käufer beharrlich weigerte, holte die Kfz-Händlerin das Fahrzeug auf eigene Kosten wieder am Wohnsitz des Beklagten ab, ließ den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug wieder aus, worauf dieser dann den gesamten Kaufpreis zahlte.

Im Streit standen hier die Kosten für den Transport, nämlich die Rückführung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs, das Standgeld sowie Verzugszinsen. Was insgesamt einen Betrag von ca. Euro 1.300,00 ausmachte.

Der Bundesgerichtshof war auf Seiten des Käufers. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer zwar zur Kaufpreiszahlung. Dem gegenüber steht die unbedingte Pflicht des Verkäufers, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Autokäufer dürfen daher auch bei geringfügigen Mängeln zunächst deren Beseitigung verlangen, bevor sie den kompletten Kaufpreis zahlen müssen.

Dies folgt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aus der sogenannten Einrede des nichterfüllten Vertrages, auch als Zurückbehaltungsrecht bezeichnet. Solange also der Autoverkäufer die Lieferung eines mangelfreien Autos bzw. die vollständige Reparatur des Mangels verweigert, kann der Autokäufer die Kaufpreiszahlung verweigern.

Erst als der Verkäufer auf eigene Kosten das Fahrzeug zurückholte und die entsprechenden Kosten für die Rückholung, Unterbringung, Reparatur und erneute Auslieferung übernommen hatte, und damit ein neues, mangelfreies Fahrzeug dem Käufer ausgeliefert hatte, hatte die Kfz-Händlerin zurecht Anspruch auf den vollständigen Kaufpreis.

Darüber hinaus, und das ergibt sich auch schon aus dem Gesetz (§ 439 Absatz 2 BGB), hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Das Urteil stärkt die Rechte des Käufers von Neufahrzeugen auch bei kleinen Mängeln.

Anmerkung: Jeder Fall ist anders. Eine rechtliche Beurteilung Ihres speziellen Falles kann nur durch eine vollständige Ermittlung Ihres spezifischen Sachverhalts erfolgen. Für eine entsprechende Beurteilung stehe ich gerne zur Verfügung.

RA Dr. Harald Franke, Stuttgart


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