Alle Infos für Ihren Bauantrag: Kosten, Dauer und notwendige Unterlagen
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Experten-Autorin dieses Themas
Wer ein Bauvorhaben plant, muss sich zunächst die Frage stellen, ob für ein solches Vorhaben ein Bauantrag gestellt werden muss. Ein Bauantrag ist immer dann erforderlich, wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist – und das ist grundsätzlich bei jeder baulichen Anlage – das heißt, jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage – der Fall. Ausgenommen sind baugenehmigungsfreie Vorhaben, wie z. B. Carports bis zu einer bestimmten Größe. Das Thema Bauantrag und Baugenehmigung ist also sehr relevant. Insbesondere natürlich, wenn der Traum vom Eigenheim umgesetzt werden soll. In diesem Artikel können Sie die wichtigsten Informationen zum Bauantrag – wie notwendige Unterlagen, Kosten, Dauer und Antragsstellung – kurz zusammengefasst nachlesen.
Was ist ein Bauantrag und wofür braucht man ihn?
Der Bauantrag ist notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ist damit die erwünschte Folge des Bauantrags, der bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde gestellt wird.
Die Baugenehmigung wiederum braucht man grundsätzlich unter anderem bei einem Neubau, Umbau, bei Nutzungsänderungen oder Anbauten, sodass der Bauantrag immer dann relevant wird, wenn es um genehmigungspflichtige Vorhaben geht. Der Bauantrag endet also entweder mit der Baugenehmigung oder mit einem Ablehnungsbescheid, gegen den man vorgehen kann.
Wer kann einen Bauantrag stellen?
Der Bauantrag kann nicht von jedermann gestellt werden, sodass man als Bauherr nicht einfach den entsprechenden Antrag stellen kann. Vielmehr müssen die Bauvorlagen, also die notwendigen Unterlagen, grundsätzlich von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser trägt dann die Verantwortung für die Entwürfe.
Bauvorlageberechtigt sind vor allem:
Architekten
Bauingenieure, sofern sie Mitglieder in der Ingenieurkammer sind und auf der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure stehen.
Auch Innenarchitekten können eingeschränkt bauvorlageberechtigt sein. Durch die Bauvorlageberechtigung wird die Sicherheit, Funktionalität und Qualität der baulichen Anlage gesichert, sodass nicht nur der Bauherr, sondern auch diejenigen geschützt werden, die die bauliche Anlage einmal betreten.
Notwendige Unterlagen für den Bauantrag
Mit dem Bauantrag sind gleichzeitig auch alle für die behördliche Einschätzung des Vorhabens relevanten Unterlagen (sogenannte Bauvorlagen) einzureichen, damit die Bauaufsichtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit prüfen kann. Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Bauvorhaben realisiert werden soll, und kann in der Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes nachgeschaut werden.
In der Regel sind die Unterlagen auch auf der Internetseite der zuständigen Behörde aufgelistet. Regelmäßig vorzulegende Unterlagen sind:
Antragsformular (oftmals speziell vorgefertigt und auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu finden)
Lageplan
Auszug aus dem Liegenschaftskataster/der Flurkarte
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
bautechnische Nachweise
Entwässerungsplan
Dass die Unterlagen vollständig eingereicht werden, ist insbesondere deshalb wichtig, da fehlende Dokumente dazu führen, dass das Baugenehmigungsverfahren erheblich verzögert wird. Zwar wird die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag nicht allein wegen der fehlenden Unterlagen ablehnen, allerdings führt die Verzögerung zwangsweise zur Verzögerung des Baubeginns.
Was kostet ein Bauantrag?
Die Kosten eines Bauantrags variieren und sind sowohl abhängig von den Kosten des Bauvorhabens als auch von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, also den jeweiligen Bearbeitungskosten. Diese Bearbeitungskosten hängen wiederum davon ab, ob es lediglich um eine Nutzungsänderung geht oder um einen Neubau, ob von Vorschriften (minimal) abgewichen wird, und auch von den Kosten des Bauvorhabens.
Grob überschlagen müssen Bauherren ca. 0,5 % der gesamten Baukosten für den Bauantrag bzw. die Baugenehmigung einplanen. Da ein Großteil der Kosten für den Architekten nötig wird, haben Bauherren wegen der beim Antrag erforderlichen Bauvorlageberechtigung, also der Notwendigkeit der Beauftragung eines Fachmanns, auch keine Möglichkeit, hier zu sparen.
Ablauf und Dauer des Bauantrags
Der Ablauf und die Dauer des Bauantrags ist in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. In Nordrhein-Westfalen (NRW) beispielsweise in § 71 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
Grundsätzlich hat die Behörde zunächst innerhalb von wenigen Tagen – in NRW binnen zehn Arbeitstagen – den Bauantrag und die Bauvorlage auf Vollständigkeit zu prüfen. Fehlen Unterlagen oder ist der Bauantrag mangelhaft, wird die Behörde sich an den Bauherren wenden und um Behebung bzw. Vervollständigung unter Fristsetzung bitten. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Bauantrag als zurückgenommen.
Sind alle Unterlagen vorgelegt, beginnt die Behörde mit der Prüfung, ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Gegebenenfalls werden die Stellen gehört, deren Aufgabenbereich betroffen ist. Das kann bei Fluchtwegen beispielsweise die Feuerwehr sein. Unter Umständen kann auch die Zustimmung einer anderen Behörde, Körperschaft oder Dienststelle notwendig sein.
Stehen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Mit der Erteilung der Genehmigung endet dann das Bauantragsverfahren.
Insgesamt hat die Bauaufsichtsbehörde drei Monate Zeit, um über den Bauantrag zu entscheiden. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sechs Wochen. Die Frist beginnt grundsätzlich, sobald die Bauvorlagen vollständig vorliegen sowie alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen.
Was tun, wenn der Bauantrag abgelehnt wurde?
Wird der Bauantrag negativ beschieden, nennt die Baubehörde im Ablehnungsbescheid den Ablehnungsgrund. Es gilt dann zu prüfen, am besten durch fachkundige anwaltliche Beratung, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist. Abzuklären ist, ob gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt beziehungsweise eine sogenannte Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung eingereicht werden sollte.
Wichtig ist, sich unmittelbar rechtlichen Rat einzuholen, da der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist. Andernfalls wird der Ablehnungsbescheid bestandskräftig.
Fazit
Der Bauantrag ist notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Mit dem Bauantrag sind alle für die behördliche Einschätzung des Vorhabens relevanten Unterlagen (sogenannte Bauvorlagen) einzureichen.
Die notwendigen Unterlagen variieren bei den Bauaufsichtsbehörden. Regelmäßig notwendig sind jedoch: Antragsformular, Lageplan, Auszug aus dem Liegenschaftskataster/der Flurkarte, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, bautechnische Nachweise, Entwässerungsplan.
Die Kosten eines Bauantrags sind von den Kosten des Bauvorhabens abhängig. Bauherren müssen ca. 0,5 % der gesamten Baukosten für den Bauantrag beziehungsweise die Baugenehmigung einplanen.
Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Das sind insbesondere Architekten und Bauingenieure.
Die Bauaufsichtsbehörde hat drei Monate Zeit, um über den Bauantrag zu entscheiden.
Gegen einen Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
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Rechtstipps zu "Bauantrag" | Seite 2
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20.12.2017 Rechtsanwältin Alisia Gianna Liebeton„… zwischen den beiden Varianten - Eigentümer von Einfamilienhäusern oder Gebäuden mit 2, 3 oder 4 Wohnungen, für die ein Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt wurde, oder ältere Gebäude …“ Weiterlesen
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29.05.2017 Rechtsanwalt Joachim Germer„… , dass der Erwerber erkennen kann, wann das Objekt fertiggestellt ist. Oftmals gibt es nur Formulierungen, die die Fertigstellung von dem Vorliegen des Bauantrags abhängig machen. Das ist zwar nachvollziehbar, für …“ Weiterlesen
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27.01.2017 Anwalt Armin Gutschick„… , sofern alle notwendigen Unterlagen der zuständigen Gemeinde rechtzeitig vorlagen. Etwas anderes gilt hingegen bei Bauanträgen im Schutzgebiet von besonderem Interesse, sog. Zona ANEI („Areas naturales …“ Weiterlesen
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07.12.2015 Gabriele Weintz, anwalt.de-Redaktion„… nicht akzeptieren und klagte vor dem Landgericht (LG) Hannover auf Zahlung des Werklohns für die Herstellung des Bauantrages i. H. v. 2 % des Gesamtpreises, also 5920 Euro, für zusätzlich vereinbarte Malerarbeiten …“ Weiterlesen
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