Befreiung von der Darlehenshaftung im Außenverhältnis bei einer dem anderen Ehegatten gehörenden Immobilie

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Das OLG Hamm kam mit aktuellem Beschluss vom 15.04.2021, 5 UF 155/20 zu dem Ergebnis, dass den mithaftenden Ehegatten nach der Trennung gem. § 426 BGB Gesamtschuldnerausgleichsansprüche für die seit Trennung bezahlte Tilgung des gemeinsamen Darlehens und gem. § 257 BGB eine Freistellung von der Haftung im Außenverhältnis von dessen Ehegatten verlangen kann.

Der Entscheidung des OLG Hamm lag zugrunde, dass die Ehefrau Alleineigentümerin der gegenständlichen Immobilie war, beide Ehepartner die gesamtschuldnerische Mithaftung des die Immobilie finanzierenden Darlehens übernommen hatten und der Ehemann die Tilgung des Darlehens auch nach Trennung der Eheleute bezahlte.

Der Ehemann begehrte daraufhin Befreiung im Außenverhältnis, um von den Gläubigern (Kreditinstituten) nicht länger betreffend des gesamtschuldnerischen Darlehens in Anspruch genommen zu werden.

Die Ehefrau wandte unter anderem ein, dass der Anspruch auf Freistellung dem Ehemann erst ab Rechtshängigkeit der Scheidung und nicht bereits seit Trennung (Auszug aus der Ehewohnung) zustehen könne.

Das OLG Hamm bejahte einen Freistellungsanspruch im Außenverhältnis bereits ab Trennung der Beteiligten.

Als Begründung wird angegeben, dass die Haftungsübernahme des Ehepartners auf Basis eines Auftrags im Sinne des § 662 BGB beruht. In dem der Ehemann dem Wunsch der Ehefrau nach Übernahme der Mithaftung entsprochen hat, haben die Eheleute stillschweigend ein Auftragsverhältnis begründet.

Dieses Auftragsverhältnis kann nach Scheitern der Ehe aus wichtigem Grund gekündigt werden. Mit der endgültigen Trennung durch den Auszug aus der Ehewohnung liegt der wichtige Grund für die Kündigung des Auftragsverhältnisses vor.

Der BGH geht von einem endgültigen Scheitern der Ehe spätestens ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens aus (BGH, FamRZ 2008, 963). Deutlich konsequenter ist das Scheitern der Ehe mit dem Auszug eines der Eheleute zu sehen, vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 232; FamRZ 2007, 1172; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 908; BGH FamRZ 2020, 23, Rdnr 27 ff).

Bereits mit Beschluss vom 06.11.2019, AZ: XII ZB 311/18 entschied der BGH, dass bei der Bewertung der gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung im Zweifel davon auszugehen ist, dass dies im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist.

Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind dann in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.

Darüber hinaus steht dem tilgenden Ehegatten ab Trennung der Eheleute ein Gesamtschuldnerausgleich gegen den anderen Ehegatten zu.

Nach der Trennung der Eheleute gibt es keinerlei Grund dafür, die noch bestehende gesamtschuldnerische Verbindlichkeit weiter mitzutragen.

Ulm, 01.04.2022

RA Andreas Fischer


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