Befristetes Arbeitsverhältnis auch ordentlich kündbar!

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In der Praxis sind befristete Arbeitsverträge keine Seltenheit. Grundsätzlich kann dann ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden.

Oft wird im befristeten Arbeitsvertrag auch eine Probezeit vereinbart. Ist die Probezeit erfolgreich überstanden, freut sich der Arbeitnehmer über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis die Überraschung kommt: Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist, obwohl das Befristungsende noch weit entfernt ist. Diese Kündigung ist dann auch wirksam, wenn die Kündigungsmöglichkeit einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Arbeitnehmer übersehen leider oft die einzelvertragliche Vereinbarung zur ordentlichen Kündbarkeit in einem Formulararbeitsvertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es reicht sogar aus, wenn die einzelvertragliche Vereinbarung durch Ankreuzen möglicher Optionen erfolgt und somit ausgehandelt ist. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf eine überraschende und somit unwirksame Klausel berufen.

Es empfiehlt sich daher vor der Unterschrift unter einem befristeten Arbeitsvertrag immer zu schauen, ob sich eine etwaige Kündbarkeit während einer vereinbarten Probezeit nicht auch durch ein kleines Kreuz auf die Zeit danach bezieht.


Rechtsanwältin Grit Koschinski
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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