Benutzung der Kamerafunktion des Handys am Steuer während der Fahrt

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Die Nutzung der Kamerafunktion des Handys am Steuer ist untersagt und mit Bußgeld bedroht.

Der Betroffene hatte im vorliegenden Fall als Fahrer seines PKW während der Fahrt die Kamerafunktion seines Mobiltelefons benutzt und dazu sein Mobiltelefon in der Hand gehalten.

Mit Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde wurde gegen den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr eine Geldbuße von 60 Euro nebst einem Punkt im Verkehrszentralregister festgesetzt worden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das AG Hamburg-Altona gegen die Entscheidung der Bußgeldbehörde bestätigt.

Hiergegen hat sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht Hamburg gewendet. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig und auch als unbegründet abgewiesen.

Das OLG führt aus, dass der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt ist. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich. Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung (vgl. OLG Köln NZV 2010, 270 mwN) wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Beschluss vom 15. 09.2010 – Az.: 2 – 64/10 [RB]). Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).

Das Halten des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, sei daher unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 – 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi)



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