Besteuerung Firmenwagen Arbeitnehmer

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Die unentgeltliche, private Nutzung eines dem Arbeitnehmer zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens stellt einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Dieser Vorteil des Arbeitnehmers ist nach der „1 %-Regelung“ oder nach der sog. „Fahrtenbuchmethode“ zu bewerten. Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Überlassung zur privaten Nutzung wird allerdings gemindert, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung des betrieblichen PKW ein Nutzungsentgelt zahlt.

Dies ist noch keine große Neuigkeit und kann z. B. dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7. November 2006 (Az.: VI R 95/04) entnommen werden.

Was gilt aber, wenn ein Arbeitnehmer kein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, sondern „lediglich“ einzelne, individuelle Kosten des Firmenfahrzeugs trägt? Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.11.2016 (Az.: VI R 2/15) entschieden.

Der Kläger hatte alle Kraftstoffkosten (für berufliche und private Fahrten) getragen. Die übrigen Kosten des Fahrzeugs trug der Arbeitgeber. Der Kläger begehrte eine steuerliche Berücksichtigung der von ihm getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten.

Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene PKW-Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn der Vorteil des Arbeitnehmers nach der „1 %-Regelung“ bewertet werde.

Das Finanzgericht Düsseldorf und – nachfolgend – der Bundesfinanzhof sahen dies anders. Auch wenn der Arbeitnehmer nur einzelne, individuelle Kosten des Firmenwagens trägt – wie beispielsweise Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträge – so mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Aufwand im Einzelnen dargelegt und bewiesen wird.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2016 sollte in ähnlich gelagerten Fällen berücksichtigt werden.


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