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Bewährungsstrafe wegen Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Hilfen

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Das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 11.08.2021, Aktenzeichen 1111 Ls 319 Js 148306/20, einen 24jährigen Angeklagten wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Als Bewährungsauflage muss er 150 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten. 

Im vorliegenden Fall beantragte der Angeklagte am 02.04.2020 über das Onlineportal des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bei der Landeshauptstadt München für zwei GmbHs sogenannte Corona-Soforthilfen. Diese sollten dazu dienen, die wirtschaftliche Existenz der durch die COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe auszugleichen und so Arbeitsplätze zu erhalten. 

Im Rahmen der Antragsstellung gab der Angeklagte wahrheitswidrig an Gesellschaften mit 36,25 bzw. 26,5 Beschäftigten zu betreiben. Den Liquiditätsengpass bezifferte er dabei im Fall der einen GmbH auf 105.000 Euro und im Fall der anderen auf 90.000 Euro. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte dieses Gesellschaften bereits über ein Jahr vorher veräußert. Außerdem betrieb er kein Gewerbe.

Daraufhin wurden dem Angeklagten Corona-Soforthilfen von 30.000 € für eine Gesellschaft gewährt. Hinsichtlich der zweiten Gesellschaft wurde der Antrag jedoch abgelehnt. Nach einer entsprechenden Verdachtsmeldung seiner Bank wurde das Geld vollständig sichergestellt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte geständig und gab an aus finanzieller Not gehandelt zu haben. Dies und die Tatsache, dass er nicht vorbestraft war, wertete das Gericht zu Gunsten des Angeklagten.


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