Bewertung im Internet: Keine Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom heutigen Tag (Urteil des I. Zivilsenats vom 19.3.2015 - I ZR 94/13  - Hotelbewertungsportal - Volltext liegt zum Veröffentlichungsdatum noch nicht vor zur Presseerklärung) eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Betreibers eines Hotelbewertungsportals für unwahre geschäftsschädigende Äußerungen eines Hotelgastes in einer negativen Bewertung auf dem Portal abgelehnt.

In dem konkreten Fall ging es um unwahre geschäftsschädigende Äußerungen im Rahmen einer Bewertung eines Hotels auf der Hotelbewertungsplattform. Bevor der Hotelbetreiber Nutzerbewertungen in sein Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern des Betreibers geprüft und dann ggf. manuell freigegeben. Nach Veröffentlichung ging der klagende Hotelbetreiber gegen den Betreiber des Bewertungsportals vor.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof eine Haftung des Portalbetreibers abgelehnt.

Die beanstandete Bewertung sei keine “eigene Behauptung” des Betreibers des Bewertungsportals, weil dieser sich die Bewertung weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung zu eigen gemacht, noch diese verbreitet habe, so der Bundesgerichtshof (in seiner Presseerklärung). Die Haftung des Betreibers des Portals als Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG sei nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er hafte nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. 

Eine Verletzung von Prüfpflichten sah der Bundesgerichtshof jedenfalls in dem konkreten Fall nicht. Eine Haftung auf Unterlassung bestünde in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber des Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt habe, was nach den Feststellungen der vorhergehenden Tatsacheninstanzen (LG Berlin Urteil vom 16. Februar 2012 Az.: 52 O 159/11; KG Urteil vom 16. April 2013 – 5 U 63/12) offenbar nicht der Fall war. Eine inhaltliche Vorabprüfung ist dem Betreiber nicht zuzumuten.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass ein Portalbetreiber weiterhin nicht ohne die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten für Rechtsverletzungen Dritter im Rahmen von Bewertungen auf seiner Seite haftet, sofern er sich die getätigten Äußerungen nicht zu eigen macht. Damit ist in der Praxis der Portalbetreiber zunächst konkret auf die Rechtsverletzung hinzuweisen ("Notice an Takedown") bevor gegen diesen konkret vorgegangen werden kann. Leider ist eine Inanspruchnahme des Betreibers gerade bei anonymen Bewertungen unumgänglich. Wenn der Portalbetreiber auf den konkreten Hinweis untätig bleibt, kann er dazu verpflichtet werden, die Rechtsverletzung zu entfernen und die Veröffentlichung kerngleicher (rechtsverletzender Veröffentlichungen) künftig zu unterlassen. Ferner hat er die Kosten für das anwaltliche Tätigwerden nach in Kenntnissetzung zu ersetzen. 

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