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Bezeichnung als homosexuell ist keine Beleidigung

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Das Landgericht Tübingen hat mit einem Urteil vom 18.07.2012, Aktenzeichen: 24 Ns (13 Js) 10523/11, entschieden, dass die Bezeichnung von jemanden als „homosexuell“ keine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt.

Im vorliegenden Fall bezeichnete der Angeklagte im Rahmen einer Blutentnahme auf dem Polizeirevier mehrere Polizeibeamte als „homosexuell“, „dreckige Schwanzlutscher“ und „Schwuchteln“. Das Amtsgericht Tübingen verurteilte ihn deswegen und wegen anderer Delikte zu einer Geldstrafe.

Dagegen legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung ein.

Das Landgericht Tübingen entschied, dass die Bezeichnung als „homosexuell“ keine Straftat im Sinne der §§ 185 ff. StGB darstellte. Der Begriff sei nach Auffassung der Kammer wertneutral und verletzte nicht die Ehre der Polizeibeamten.

Die Strafkammer führte weiter aus, dass das Strafrecht sich in einen Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich begründeten Antidiskriminierungsgrundsatz nach Art. 3 GG, § 1 ADG begeben würde, wenn die Bezeichnung als „homosexuell“ als ehrmindernd und herabsetzend bewertet würde. Darin käme eine Diskriminierung zum Ausdruck, die von Rechts wegen nichtmehr sein soll.

Insoweit verhält es sich wie mit sonstigen Bezeichnungen einer sexuellen Präferenz wie „bisexuell“ oder „heterosexuell“ oder mit Bezeichnungen einer religiösen Zugehörigkeit wie Katholik oder Jude und zwar unabhängig davon, ob der Bezeichnete der betreffenden Personengruppe angehört.

Anders seien Äußerungen „Schwanzlutscher“ und „Schwuchteln“ zu bewerten. Diesen seien eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB, da diese eine Herabwürdigung ausdrücken.


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