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BGH: Beauftragung einer Prostituierten unter Vortäuschung der Zahlungs­bereitschaft ist ein Betrug

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 02.02.2016, Aktenzeichen: 1 StR 435/15, entschieden, dass die Beauftragung einer Prostituierten unter Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft einen strafbaren Betrug darstellt.

Im vorliegenden Fall sollte im Jahr 2012 eine Prostituierte für einen Freier für mehrere Tage als „Domina“ zu einem Preis von 4.000 EUR zur Verfügung stehen. Für diese Tätigkeit mietete sie Räumlichkeiten an. Sie erhielt für diese Dienste im Voraus einen Verrechnungscheck über 4.000 EUR. Da dieser aber nicht gedeckt war, erhielt die Prostituierte die vereinbarte Vergütung nicht. Der Freier wurde unter anderem deswegen wegen Betrugs angeklagt. Das Landgericht Mannheim folgte der Anklage und wertete das Verhalten des Angeklagten als Betrug. Dagegen richtete sich seine Revision.

Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts Mannheim.

Nach Ansicht der Bundesrichter habe sich der Angeklagte wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Er habe die Prostituierte durch das Begeben des vermeintlich gedeckten Schecks dazu veranlasst, die zuvor vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und so über ihr Vermögen zu verfügen.

Zum geschützten Vermögen im Sinne des § 263 StGB gehörten, so der BGH, auch die von der Prostituierten erbrachten sexuellen Leistungen als sogenannte Domina. Dabei sei es auch unbeachtlich, dass Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt immer noch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als unwirksam angesehen. Durch § 1 des Prostitutionsgesetzes habe eine Prostituierte eine rechtswirksame Forderung auf das für die sexuelle Leistung vereinbarte Entgelt entstehe, wenn die verabredete Leistung von ihr erbracht wurde. Aus diesem Grund seien die erbrachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftlicher Wert.


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