BGH bestätigt: Zusätzliches Entgelt bei Zahlung via „PayPal“, „Sofortüberweisung“, usw. erlaubt (Wettbewerbsrecht)

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Haben Sie sich auch schon mal darüber gewundert, dass eine Internetseite Ihnen für die Nutzung von „PayPal“, „Sofortüberweisung“ o.ä. etwas zusätzlich berechnet und sich gefragt, ob das so erlaubt ist?

Der BGH hat nun zu dieser Fragestellung geurteilt:

Unternehmen dürfen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung über Dienste wie „PayPal“ oder „Sofortüberweisung“ erheben. Die Erhebung eines solchen Entgelts soll dabei jedoch nur für die Nutzung solcher Zahlungsmittel gelten, nicht für damit im Zusammenhang stehende Zahlungsvorgänge selbst. (BGH, Urteil vom 25. März 2021, Az: I ZR 203/19)

Was ist der Hintergrund des Sachverhalts?

„Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ hat gegen einen Veranstalter von Fernbusreisen geklagt.

Bei Zahlungen über die Internetseite der Beklagten bot diese unterschiedliche Zahlungsmethoden über EC- oder Kreditkarte, aber auch über „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ an. Auf die Zahlungsmethoden "Sofortüberweisung" und "PayPal" wurde dabei ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt von der Beklagten erhoben.

Die Klägerin sah in dieser zusätzlichen Kostenerhebung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß (gegen § 3a UWG i. V. m. § 270a BGB) und forderte die Unterlassung.

Wie lauten die Gründe der Entscheidung?

Der BGH hat geurteilt, dass die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts bei Zahlungen via „PayPal“, etc. kein Verstoß gegen § 270a BGB darstellt.

§ 270a BGB lautet wortwörtlich:

„Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Der BGH sieht eine Entgelterhebung wie im vorliegenden Fall jedoch nicht als Entgelterhebung für den Bezahlvorgang selbst und somit nicht als Verstoß gegen § 270a BGB an. Vielmehr wird ein Entgelt auf die Übermittlung an Zahlungsdienste wie „PayPal“ oder „Sofortüberweisung“ als solche erhoben. Solche Zahlungsdienste bieten zudem neben Zahlungsoptionen auch weitere Dienstleistungen an.

Was bedeutet dieses Urteil?

Das Urteil sorgt für etwas mehr Klarheit im Wettbewerbsrecht. Betreiber von Internetseiten können nun für die Nutzung von externen Zahlungsanbietern wie „PayPal“ von ihren Kunden ein zusätzliches Entgelt verlangen, ohne dass sie diesbezüglich rechtliche Schritte wie beispielsweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungen o.ä. von Anderen befürchten müssen.

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