BGH: Domainlöschungspflicht der DENIC bei offensichtlichem Missbrauch

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Wie der Bundesgerichtshof heute in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 27.10.2011 bekannt gegeben hat, muss die DENIC Domainnamen in Fällen eines eindeutigen Missbrauchs löschen.

In dem konkret zu entscheidenden Fall hatten mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama bei der DENIC insgesamt sechs verschiedene Domainnamen registriert, die sich aus den Worten „Regierung" und dem Namen jeweils einer der Regierungsbezirke des Freistaates Bayern bildeten (Beispiel „Regierung-Oberfranken.de). Der BGH bestätigte die Löschungspflicht in dem konkreten Fall.

Der Bundesgerichtshof nahm Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung zur Frage einer Haftung der DENIC für die Verletzung von Rechten Dritter durch angemeldete Domainnamen(„ambiente.de" Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99). Danach trifft die DENIC nur eine eingeschränkte Prüfpflicht. Bei Erstregistrierung trifft sie keine Prüfpflicht. Aber auch selbst dann, wenn die DENIC von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, trifft sie nur eine eingeschränkte Prüfpflicht. Eine Löschung der Registrierung muss nur dann erfolgen, wenn die angebliche Verletzung ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei festgestellt werden kann, also offenkundig ist.

Nach Auffassung des BGH lagen diese Voraussetzungen in dem zu entscheidenden Fall vor. Bei den streitgegenständlichen Domains handelte es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayrischer Regierungsbezirke. In so einem Fall muss auch ein Sachbearbeiter der DENIC ohne weiteres erkennen, dass die als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein der jeweiligen staatlichen Stelle zustehen.

In anderen Fällen muss die DENIC, so der BGH bereits in seiner „ambiente.de"-Entscheidung, jedenfalls dann verletzende Domainnamen löschen, wenn ein entsprechender rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt.

Durch Domains können insbesondere eingetragene Marken, Geschäftsbezeichnungen oder auch Namensrechte verletzt werden. Vor diesem Hintergrund sollte bereits vor der Registrierung geklärt werden, dass keine Rechte Dritter durch die Registrierung verletzt werden.

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