BGH: Elternunterhalt bei geringen Einkünften des unterhaltspflichtigen Kindes
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Der BGH hat mit seiner neuen Entscheidung zum Elternunterhalt (XII ZB 489/13) seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt.
Eine Haftung des Schwiegerkindes für Elternunterhalt bleibt ausgeschlossen.
Verbleibt allerdings dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des Individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 – 7 % des Familienbedarfs nicht mehr.
Konkret in Zahlen bedeutete dies im entschiedenen Fall folgendes:
Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes | 1.585,00 EUR (=41,22 % des Familieneinkommens) |
Einkommen Ehegatte | 2.261,00 EUR (=58,78 % des Familieneinkommens) |
Familieneinkommen | 3.846,00 EUR |
abzüglich damaliger Familienselbstbehalt | 2.700,00 EUR |
verbleiben | 1.146,00 EUR |
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis | 114,60 EUR |
Zwischensumme | 1.031,40 EUR |
davon ½ | 515,70 EUR |
zzgl. (damaliger) Familienselbstbehalt | 2.700,00 EUR |
individueller Familienbedarf | 3.216,00 EUR |
Anteil des unterhaltpfl. Kindes (41,22 %) | 1.325,00 EUR |
tatsächliches Einkommen | 1.585,00 EUR |
abzüglich Anteil am indiv. Familienbedarf | 1.325,00 EUR |
für Elternunterhalt einsetzbar | 260,00 EUR |
Bei sehr geringem Einkommen des Unterhaltpflichtigen kann dieser Betrag noch gekürzt werden.
Quelle: www.Bundesgerichtshof.de
Kommentar:
Die Berechnung ist relativ simpel wenn einmal die unterhaltsrelevanten Einkünfte des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten feststehen. Diese zutreffend zu ermitteln ist weitaus schwieriger und bedarf genauester Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung.
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