BGH hat entschieden: § 89a StGB (Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat) ist verfassungskonform

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§ 89 a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.

Der BGH musste sich anlässlich einer Revision des Angeklagten, welcher vom LG Frankfurt a/M Angeklagten u.a. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, mit dieser Frage befassen.

Der Beschwerdeführer hatte unter Hinweis auf einen nicht unerheblichen Teil der Literatur gerügt, der im Jahr 2009 in das StGB neu eingefügte § 89a StGB („Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)“ wäre grundgesetzwidrig.

Der Staatsschutzsenat des BGH  hat entschieden, dass § 89 a StGB im Hinblick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers trotz der gewichtigen Bedenken gegen die Vorschrift bei grundgesetzkonformer Auslegung mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist. Ein Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, bestand deshalb auch nicht.

Der BGH ist der Ansicht, die Regelung stehe insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang und entspreche zudem auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Mit Blick auf die Vorverlagerung einer Strafbarkeit und die weite Fassung des objektiven Tatbestandes, der auch sozialneutrale Handlungen erfasst, sei es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Verfassungsgrundsätze erforderlich, die Norm einschränkend auszulegen. Notwendig sei deshalb, dass der Täter bereits fest entschlossen ist, später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Es reicht demnach nicht aus, dass er dies lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

BGH, Urteil vom 8.05.2014 - 3 StR 243/13


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