BGH: kein Erlöschen von Unterlizenzen bei Erlöschen der Hauptlizenz

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Der Bundesgerichtshof hat heute mit zwei Urteilen für mehr Klarheit im Urhebervertragsrecht gesorgt. Er hat entschieden (Urteile vom 19. Juli 2012, AZ.: I ZR 70/10 und AZ.: I ZR 24/11), dass das Erlöschen einer urheberrechtlichen Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen davon abgeleiteter Unterlizenzen führt (Presseerklärung des BGH - Urteilstexte noch nicht veröffentlicht).

Damit hat der Bundesgerichtshof eine für die Praxis insbesondere der Software-, Film-, Musik- und Verlagsbranche sehr relevante Frage geklärt: Was passiert mit einem von einer Hauptlizenz abgeleiteten und einem anderen Unternehmen eingeräumten Nutzungsrecht im Falle des Erlöschen der Hauptlizenz? Diese Frage stellt sich immer wieder, insbesondere im Falle der Insolvenz eines Hauptlizenznehmers.

Der Bundesgerichtshof ist im Wesentlichen im Rahmen einer Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass das schutzwürdige Interesse des Unterlizenznehmer an einem Fortbestand der Unterlizenz in aller Regel überwiegt.

Das Interesse des Hauptlizenzgebers sieht der BGH darin gewahrt, dass er nach Erlöschen der Hauptlizenz den Hauptlizenznehmer auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann.

Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof insbesondere damit, dass der Unterlizenznehmer in der Regel die Ursache für eine außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrag die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen kann. Dadurch würde er durch den unerwarteten Fortfall seines Rechts erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Verfahren mit dieser Thematik befassen müssen. In dem einen Rechtsstreit ging es um gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumte Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. In dem zweiten Fall ging es um das Verlagsrecht an der Komposition „Take Five" des Komponisten Paul Desmond.

In beiden Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Revision der jeweiligen Klägerinnen zurückgewiesen und den Bestand der jeweiligen Unterlizenz bestätigt.

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