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BGH: Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 10.01.2017, Aktenzeichen: 5 StR 532/16, entschieden, dass durch die Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts im Jahre 2016 keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden ist, die eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge haben könnte.

Im vorliegenden Fall wurde der frühere Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft vom Landgericht Hamburg wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße verurteilt. Bezüglich einer Nebenbeteiligten hat es eine Verfallsentscheidung getroffen, der die von einem Mitangeklagten begangene Straftat des Insiderhandels zugrunde lag. Die im Jahr 2007 begangenen Taten wurden vom Landgericht vor Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (BGBl. I 1514) am 2. Juli 2016 abgeurteilt, durch das die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes geändert wurden. Seitdem wird auf bestimmte Verbotsnormen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch, die indes erst seit dem 3. Juli 2016 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gilt, verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Der 5. Strafsenat hat diese als offensichtlich als unbegründet verworfen. Nach Ansicht der Bundesrichter seien im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 354 a StPO eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge gehabt hätte. Auch diese könnten, so der BGH, demnach weiterhin geahndet werden.


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