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BGH: Steuerhinterziehung in großem Ausmaß einheitlich bei 50.000 Euro

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein Urteil vom 27. Oktober 2015, Aktenzeichen 1 StR 373/15, entschieden, dass ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vorliegt.

Dadurch haben die Bundesrichter die bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt. Bisher ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Merkmal „in großem Ausmaß“ zwar dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt, jedoch gibt es hier auch eine Ausnahme. Für den Fall, dass sich das Verhalten des Täters darauf beschränkt, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt dies lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, soll die Wertgrenze nicht bei 50.000 Euro sondern bei 100.000 Euro liegen.

Nach Ansicht des Gerichts sei an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Dabei spiele es eine Rolle, dass in § 370 AO  nicht zwischen der Gefährdung des Steueranspruchs und dem Eintritt des Vermögensschadens beim Staat unterschieden werde. Vor diesem Hintergrund sei nicht mehr zu differenzieren. Daher sei auch die Verdoppelung des Schwellenwerts bei dem sog. Gefährdungsschaden nicht zu begründen.

Ferner gewährleiste, so die Richter, eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro die Rechtssicherheit.

Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO weiterhin um ein bloßes Regelbeispiel handelt. Das bedeutet, dass nicht immer wenn die Grenze von 50.000 Euro erreicht wird, automatisch ein schwerer Fall der Steuerhinterziehung (Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) angenommen werden muss.


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