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BGH verbietet irreführende Werbung für Himbeer-Vanille-Tee

  • 4 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Schon im Juni ging das Thema „Himbeer-Vanille-Tee” ohne Himbeeren und Vanille durch die Medien, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, dass die Werbung bzw. Produktaufmachung irreführend ist und daher unterlassen werden muss. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend entschieden, dass ein großes deutsches Teehandelsunternehmen die Verbraucher mit ihrer Produktaufmachung getäuscht hat und dies zukünftig unterlassen muss. Wie es dazu kam, lesen Sie hier.

Himbeer-Vanille-Tee-Verpackung täuscht die Verbraucher

Angefangen hatte der Streit damit, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) der Meinung war, dass die Bilder auf der Verpackung des Himbeer-Vanille-Tees und die Produktbeschreibung auf dieser die Verbraucher in die Irre führen. Es waren auf der Packung Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet und zwei schriftliche Hinweise aufgedruckt: „nur natürliche Zutaten” und „Früchtetee mit natürlichen Aromen”. Beim Durchlesen der Zutatenliste stellte sich aber heraus, dass in dem Tee tatsächlich weder Bestandteile noch Aromen von Himbeeren oder Vanille enthalten waren.

Klagen vor mehreren deutschen Gerichten

Der vzbv reichte daher im Jahre 2012 Klage beim Landgericht (LG) Düsseldorf ein. Er begründete sie damit, dass die Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung Bestandteile von Himbeeren und Vanille erwarten können, zumindest aber deren natürliche Aromen – aber nicht gar nichts von beidem. Die Richter des LG stellten in ihrem Urteil schließlich fest, dass die Verbraucher durch die Produktaufmachung über die Zusammensetzung des Tees in die Irre geführt werden, und untersagten die weitere Verwendung.

Auf Berufung des Teeunternehmens beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Jahre 2013 wurde die Klage abgewiesen. Die Richter waren der Ansicht, dass durch die Verpackung keine Täuschung der Verbraucher vorliege, schließlich könnten die Verbraucher aufgrund des Zutatenverzeichnisses erkennen, dass in dem Tee keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille enthalten sind.

Daraufhin legte der vzbv im Jahre 2014 Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein.

BGH legt EuGH die Streitfrage vor

Allerdings setzte der BGH das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob durch Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung der Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erweckt werden dürfe, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt.

Die Richter des EuGH entschieden in ihrem Urteil (EuGH, Urteil v. 04.06.2015, Az.: C-195/14), dass sehr wohl eine Irreführung der Verbraucher vorliegt. Zwar sind die Zutaten auf der Verpackung richtig angegeben, jedoch weckt die prominente Aufmachung und Etikettierung des Tees mit Himbeeren und Vanilleblüten und den beiden schriftlichen Zutatenhinweisen den Eindruck, dass bestimmte Zutaten vorhanden sind. Diese Zutaten sind aber laut Zutatenliste tatsächlich nicht vorhanden, was dazu führt, dass der Verbraucher über die Eigenschaften des Tees in die Irre geführt wird.

BGH hat tatsächliche Irreführung festgestellt

Nach der Entscheidung des EuGH musste der BGH schließlich entscheiden, ob die Verbraucher tatsächlich in die Irre geführt worden sind. Die Richter des BGH hoben in ihrem aktuellen Urteil die Entscheidung des OLG auf und stellten das Urteil des LG wieder her.

Den Verbrauchern wird durch die Teebezeichnung „Himbeer-Vanille-Abenteuer” und die Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten suggeriert, dass diese beiden Zutaten oder zumindest deren Aromen in dem Tee enthalten sind. Zwar können interessierte Verbraucher beim Lesen der Zutatenliste erkennen, dass weder Himbeeren noch Vanille in dem Tee enthalten sind, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Käufer aufgrund der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und den in den Vordergrund gestellten schriftlichen Angaben ihre Kaufentscheidung treffen.

Daher müssen die Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees dahingehend überprüft werden, ob ein durchschnittlicher Verbraucher dadurch tatsächlich in die Irre geführt werden kann. Dies ist nach Ansicht der Richter des BGH unzweifelhaft der Fall, denn aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung geht der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass tatsächlich Himbeer- oder Vanillebestandteile in dem Tee vorhanden sind. Aus diesem Grund darf das Teehandelsunternehmen die streitige Produktaufmachung nicht mehr verwenden.

Fazit: Ein durchschnittlicher Verbraucher darf also davon ausgehen, dass das, was auf der Packung steht, auch tatsächlich drin ist. Ist dies nicht der Fall, liegt eine verbotene Irreführung vor. Dieses Urteil hat nun wohl zur Folge, dass viele Hersteller ihre Etiketten und Verpackungen einer kritischen Betrachtung unterziehen müssen.

(BGH, Urteil v. 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

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