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Bieten auf Onlineauktion - Fehler korrigierbar?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer im Internet nicht aufpasst, hat schnell einen ungünstigen Vertrag abgeschlossen. Auf versehentliche Gebote kann man reagieren, mit unterschiedlichen Mitteln und unterschiedlichen Folgen.

Das Internet ist schnell, da passieren auch schnell Fehler. Mit einem unachtsamen Klick hat man bei eBay oder einem anderen Auktionshaus ein Gebot abgeben, das man gar nicht wollte. Eine Null zu viel oder das Komma vergessen und schon droht eine hohe Rechnung. Aber was kann ich tun, wenn es passiert ist?

Reaktionen noch vor Vertragsschluss

Bei Onlineauktionen kommt ein Kaufvertrag erst zustande, wenn die Auktionszeit abgelaufen ist. Sofern das Gebot nicht in letzter Sekunde vor dem Auktionsende abgegeben wurde, sollte man daher umgehend mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen und das Versehen erklären.

Der Verkäufer hat dann regelmäßig die Möglichkeit, das Gebot zu löschen und die Auktion läuft ansonsten unverändert weiter. Dem kommen die Verkäufer meist gerne nach, da sie wissen, dass von dem Bieter im Zweifel keine Zahlung zu erwarten ist. Die Vertragserfüllung kann - wie nachfolgend noch gezeigt wird - ohnehin nicht mehr verlangt werden. So entsteht also regelmäßig kein Schaden und die Angelegenheit ist geregelt.

Schwieriger wird es, wenn die Auktion beendet und damit ein wirksamer Kaufvertrag erst einmal zustande gekommen ist. Wie kann dieser Vertrag wieder beseitigt werden?

Widerrufsrecht nur bei gewerblichem Verkäufer

Bei Fernabsatzgeschäften gem. § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss dem Käufer grundsätzlich ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. Das greift nicht nur ein, wenn bestellte und gelieferte Ware nicht gefällt, sondern kann auch bei versehentlich bestellten Artikeln helfen. Der Käufer muss nicht einmal einen Grund für den Widerruf angeben.

Aber nicht jeder Onlineeinkauf ist ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB. Weitere Voraussetzung ist nämlich, dass der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande gekommen ist. Nur gewerblich oder freiberuflich tätige Verkäufer müssen ein Widerrufsrecht einräumen. Hat man also auf die gebrauchte Ware einer Privatperson geboten, kann der Vertrag regelmäßig nicht widerrufen werden.

Schließlich ist die Frist zu beachten, die je nach Ausgestaltung und Übermittlung einer Widerrufsbelehrung nach 14 Tagen bis 6 Monaten abläuft. Wurde die Ware erst geliefert und evtl. auch benutzt, können in bestimmten Fällen auch Kosten für Porto oder Abnutzung vom Käufer zu tragen sein.

Anfechtung führt zu Schadensersatzpflicht

Wer versehentlich ein Angebot abgibt, das er so überhaupt nicht abgeben wollte, kann seine Erklärung auch gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten. Das gilt z.B. bei Versprechen, Verschreiben oder eben auch Vertippen. Im Unterschied zum Fernabsatzwiderruf funktioniert das gegenüber privaten und gewerblichen Verkäufern gleichermaßen.

Die Anfechtung muss aber nach der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund, also nachdem man das fehlerhafte Gebot bemerkt hat, ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen. So schreibt es § 121 Abs. 1 BGB vor. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Anfechtung zwingend sofort zu erklären wäre. Spätestens aber nach wenigen Tagen, die ggf. notwendig sein können, um bei einem Anwalt konkret-verbindlichen Rechtsrat einzuholen, muss die Anfechtungserklärung abgegeben werden.

Außerdem besteht eine in § 122 BGB gesetzlich geregelte Schadensersatzpflicht. So lässt sich mit der Anfechtung zwar der Kaufvertrag beseitigen, das heißt man muss die bestellte Ware nicht abnehmen und bezahlen. Andere Kosten aber, die dem Verkäufer durch das fehlerhaft abgegebene Gebot entstanden sind, wie z. B. vom Auktionshaus trotzdem erhobene Gebühren, muss der Bieter ihm erstatten. Doch das ist meist deutlich günstiger, als den vollen Auktionspreis für den nicht gewünschten Artikel zu bezahlen.

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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