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Blaulicht im Privatwagen - Strafbare Amtsanmaßung

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Das Oberlandesgericht Celle hat mit einem Beschluss vom 26.09.2013, Aktenzeichen: 32 Ss 110/13, entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB in Betracht kommt, wenn man mit seinem mit Blaulicht ausgestatteten Privatwagen fährt.

Im vorliegenden Fall fuhr der Angeklagte mit Blaulicht durch die Gegend. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover täuschte der Angeklagte damit vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch darauf ab, dass an der Fahrzeugseite blaue Streifen angebracht waren. Es verurteilte den Fahrer daher wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Revision zurück. Nach Ansicht des Gerichts sei es zur Verwirklichung der Amtsanmaßung nicht erforderlich, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Vielmehr reiche es aus, wenn sich sein Verhalten dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt. Dies sei hier der Fall.

Nach Auffassung des Senats könne man aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichts und dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs des Angeklagten, welches silbergrau lackiert war und blaue Streifen an der Fahrzeugseite hatte, grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließen.


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