Sicherheit geht vor! Das gilt überall - außer in den eigenen vier Wänden. Denn während etwa der Chef verpflichtet ist, die Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren, ist man zu Hause selbst für die eigene Sicherheit zuständig. Gerade hier wird aber häufig besonders sorg- oder gedankenlos gehandelt. So denkt man z. B. nicht daran, dass eine Zigarette als Betthupferl eher ungeeignet ist; manchmal fängt nicht die Liebe wieder Feuer, sondern das Bettgerüst. Ein Glück, wenn man dann eine Brandschutzversicherung hat. Denn ohne die passende Versicherung bleibt der Hausbesitzer in der Regel auf seinem Schaden sitzen.

Ein Moment Unaufmerksamkeit kann das ganze Leben verändern.Fett setzt Küche in Brand
Fettige Pommes liegen bisweilen nicht nur schwer im Magen, sondern unter Umständen auch im Geldbeutel. Diese Erfahrung musste eine Mutter machen, die in einem Kochtopf Fett für Pommes erhitzte und trotz angeschalteter Herdplatte das Haus verließ, um ihre Tochter von der Schule abzuholen. Als sie zurückkam, stand die Küche bereits in Flammen. Die Wohngebäudeversicherung übernahm lediglich 50 Prozent des Brandschadens. Zu Recht, wie das Landgericht (LG) Dortmund klarstellte. Die Mutter hätte nach langjähriger Kocherfahrung wissen müssen, dass sie erhitztes Fett nicht unbeaufsichtigt lassen darf. Sie hat daher leichtsinnig gehandelt, weshalb der Versicherer seine Leistung kürzen durfte (LG Dortmund, Urteil v. 20.10.2011, Az.: 2 O 101/11).
Gefährliche Gartenarbeit
Dass Arbeiten an der frischen Luft sogar gesundheitsgefährdend sein können, beweist folgender Fall: Als ein Heimwerker in seinem Garten einen Strauch aus der Erde ziehen wollte, erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Er verlangte von seiner Versicherung die Zahlung von Krankenhaustagegeld, was die jedoch ablehnte. Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bestand kein Zahlungsanspruch, weil kein Unfall passiert war. Ein solcher setzt unter anderem nämlich ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, z. B. ein Hammer fällt auf den Fuß. Vorliegend hat sich der Mann die Verletzung aber aufgrund einer gezielten und von ihm selbst gesteuerten - und von innen kommenden - Kraftanstrengung zugezogen (OLG Hamm, Urteil v. 26.11.1997, Az.: 20 U 177/97).
Feuriges Candle-Light-Dinner
Ein leckeres Essen bei Kerzenlicht, untermalt mit schöner Musik - das sind wichtige Voraussetzungen für einen romantischen Abend. Für ein Paar endete er jedoch mit einem Knaller: Eines der auf dem Fensterbrett angezündeten Teelichter fiel auf den Boden und verursachte im Wohnzimmer einen Schwelbrand und daraufhin einen erheblichen Sachschaden. Der Brandversicherer behauptete, der Mann müsse die Kosten für die Beseitigung des Schadens übernehmen, da er die Teelichter angezündet und unbewacht gelassen habe. Das Landgericht (LG) Coburg sah das aber anders: Schließlich ist man nicht automatisch schuld an einem Brand, nur weil man Kerzen anzündet. Der Versicherer hätte vielmehr beweisen müssen, dass der Mann die brennenden Teelichter unbeaufsichtigt gelassen oder die Kerze bewusst vom Fensterbrett gestoßen hat (LG Coburg, Urteil v. 30.04.2008, Az.: 13 O 714/07).
Auf die Nase bzw. den Kopf gefallen?
Bei Betrug versteht auch der eigene Versicherer keinen Spaß. So fiel ein Mann vor Gericht auf die Nase, als seine Versicherung von ihr bereits gezahlte Leistungen zurückverlangte. Grund dafür war seine Verurteilung wegen Versicherungsbetruges: Der Mann hatte sich absichtlich beim Kirschenpflücken im Garten verletzt, war die Treppe hinuntergestürzt und in der Dusche ausgerutscht. Des Weiteren hatte er sich einen Akkuschrauber und seine Dachbodenluke auf den Kopf fallen lassen. Der „Tollpatsch" wollte so Entschädigungsleistungen seiner Versicherung erhalten. Frei nach dem Motto „Gelegenheit macht Unfälle" häuften sich jedoch die häuslichen Dramen, was den Versicherer misstrauisch werden ließ (OLG Hamm, Urteil v. 13.05.2011, Az.: I-20 U 149/10).
Die Zigarette im Bett
Die Zigarette danach - nach dem Schlafen natürlich - als Mittel gegen die Müdigkeit zu verwenden, kann den Raucher teuer zu stehen kommen. Ein junger Mann genehmigte sich vor dem Aufstehen noch einen Glimmstängel, ehe er in die Arbeit ging. Hierbei übersah er, dass Zigarettenglut auf seiner Matratze landete, die sich nach einiger Zeit entzündete. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hielt ihn aber nicht für schadensersatzpflichtig. Anders als bei der Einschlafzigarette - bei der stets die Gefahr besteht, dass der Raucher mit brennender „Fluppe" einschläft (OLG Bremen, Urteil v. 01.02.2012, Az.: 3 U 53/11) -, muss man bei einer Morgenzigarette grundsätzlich nicht mehr damit rechnen, erneut einzuschlummern. Zwar ist bekannt, dass sich Bettzeug und Matratze leicht entzünden können, weshalb man Rauchen im Bett besser lassen sollte (OLG Köln, Urteil v. 22.08.2000, Az.: 9 U 117/99). Andererseits ist das Bett nicht der einzige Ort, an dem das Qualmen seine Spuren hinterlassen kann. Hätte das Gericht anders entschieden, dürfte man auch nicht mehr auf dem Sofa, dem Sessel, einem Teppich - also eigentlich in der ganzen Wohnung - „quartzen" (OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.05.1999, Az.: 24 U 77/98).
(VOI)
Foto: ©Fotolia.com/blende40
Bewertung
35 von
44 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert