Bußgeldbescheid im Amtsgericht

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Ist wirksam gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, so wird dieser nicht rechtskräftig. Die Bußgeldstelle prüft nun, ob der Bescheid weiter verfolgt wird oder ob das Verfahren eingestellt wird. Soll es weiter gehen, so wird die Bußgeldakte gemäß § 69 OWiG an das zuständige Amtsgericht übersendet. Der Richter entscheidet dann, ob er einen Termin zur Verhandlung anberaumt oder ob das Verfahren von ihm eingestellt wird.

Kommt eine „Einladung zum Gericht“, so ist das in diesen Fällen rein juristisch gesehen nicht so dramatisch. Für viele Beschuldigte im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit ist es allerdings der erste Besuch eines Gerichts. Dadurch ist es sicher sehr aufregend und nicht jeder will sich diesem Stress aussetzen. Insoweit kann man auch nach Erhalt der Ladung den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Dann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, der Termin beim Amtsgericht fällt aus. Mit der Rechtskraft ist dann die Geldbuße fällig und die Punkte werden in Flensburg eingetragen. Falls ein Fahrverbot angeordnet ist, so ist dieses anzutreten. Beim Fahrverbot gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme, dass dieses erst in den auf die Rechtskraft folgenden vier Monaten anzutreten ist.

Sinnvoller ist es meines Erachtens oft, den Termin im Gericht wahrzunehmen. Auch wenn die Aussichten nach Aktenlage übersichtlich erscheinen, kann es doch zu überraschenden Ergebnissen kommen. So passierte es, dass Zeugen versehentlich nicht geladen wurden oder diese plötzlich etwas anderes aussagen.

Wird im Termin festgestellt, dass der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist, so kann auch im Gerichtstermin der Einspruch zurückgenommen werden. Dann wird dieser jetzt rechtskräftig.

Damit sich niemand diesen Situationen allein aussetzen muss, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht sehr sinnvoll. Eine Rechtschutzversicherung für Verkehrsrecht hilft aber nicht nur bei einer Ordnungswidrigkeit. Noch wichtiger ist diese bei einem Verkehrsunfall mit unklarer Haftungslage. Diese Verfahren werden gerichtlich oft mittels Gutachten entschieden, wobei schnell mehrere tausend Euro Kosten anfallen. Hat man hier keine Rechtsschutzversicherung, kann man sich die Verfahren oft nicht leisten und sein Recht nicht durchsetzen. Im Verkehrsrecht kostet eine Rechtschutzversicherung ab ca. 60,00 € im Jahr. Das kann und sollte sich jeder leisten, der Auto fährt.

Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall (Teltow / Potsdam)

Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, Tel. (03328) 33 66 040


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