Condor – Gerücht I: "Transfergesellschaft oder Kündigung"

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Dank der schlechten Kommunikation zwischen der Geschäftsleitung und der Belegschaft breiten sich Sorgen sowie Unmut aus und bahnen sich Gerüchte ihren Weg.

Gerücht I: 

In einer Namensliste stehen die Mitarbeiter, die vom Personalabbau betroffen sind. Diese sollen in der kommenden Woche bei ihrem Vorgesetzten vorstellig werden. Der Vorgesetzte wird sie darüber informieren, dass ihnen gekündigt werden soll. Sie mögen sich entscheiden, ob sie die Kündigung wollen oder in eine Transfergesellschaft wechseln würden, in denen sie 80 % ihres bisherigen Entgelts erhalten würden.

Meine Einschätzung dazu:

Ich halte dieses Szenario im Hinblick auf den Druckaufbau für wenig wahrscheinlich. Zu groß wäre für die Arbeitgeberseite die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihre unter Druck erzwungene Zusage, in die Transfergesellschaft einzutreten, im Nachhinein anfechten würden.

Dass Arbeitnehmer darüber benachrichtigt werden, dass sie zur Kündigung anstehen, ihnen aber der Eintritt in eine Transfergesellschaft angeboten würde, halte ich hingegen für durchaus möglich.

Was ist hier zu entscheiden?

Der Arbeitnehmer wird sich nicht zwischen Transfergesellschaft oder Job entscheiden dürfen. Vielmehr wird er sich zwischen dem Eintritt in die Transfergesellschaft und der Klage gegen die Kündigung entscheiden müssen, weil ich nicht davon ausgehe, dass der Nichteintritt in die Transfergesellschaft bei gleichzeitiger widerspruchsloser Hinnahme der Kündigung für irgendjemanden eine wirkliche Option ist.

Einer Condor-Mitarbeiterin schrieb ich auf ihre heutige Anfrage hin Folgendes und möchte dies mit diesem Beitrag auch anderen, die sich Sorgen machen, zugänglich machen:

„In der jetzigen Situation fällt es mir schwer, Ihnen einen konkreten Rat zu erteilen. Hierzu müsste ich mir den Interessenausgleich ansehen und das Zustandekommen der Namensliste prüfen. Gleichsam müsste ich genau die Inhalte der Transfergesellschaft, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Transfergesellschaft, die Höhe und Dauer der Aufstockungsbeträge (oft werden 80 % oder dergleichen nur in den ersten Monaten einer Transfergesellschaft erreicht) und des für jeden Mitarbeiter individuell eingebrachten Qualifikationsbudgets kennen.

Zum Thema Transfergesellschaft habe ich im September einen Beitrag auf Anwalt.de veröffentlicht. Vielleicht hilft Ihnen dieser ergänzend schon jetzt weiter.

Letztlich scheint es hier aber so zu sein:

Es wird nicht zu einer Betriebsstilllegung kommen. Also wird nicht allen Mitarbeitern gekündigt werden.

Dies führt dazu, dass die Arbeitgeberseite bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter grundsätzlich nach dem deutschen Arbeitsrecht, welches auch in der Insolvenz gilt, eine Sozialauswahl zu treffen hat. Er hat also die Pflicht, die anhand ihrer Tätigkeit vergleichbaren Mitarbeiter hinsichtlich ihrer sozialen Kriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten) zu bewerten und nur die sozialstärksten, das sind gemeinhin die jüngeren, die noch nicht solange im Unternehmen sind und etwaig auch keine oder geringe Unterhaltspflichten haben, zu entlassen.

Wenn der Arbeitgeber diese Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, so führt schon dies zur Unwirksamkeit der Kündigung. Darüber hinaus sind noch zig formelle Gründe, gerade im Falle einer größeren Kündigungswelle, denkbar, welche zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Wenn der Arbeitgeber das Risiko einer Kündigungsschutzklage scheut, so wird er häufig eine Transfergesellschaft einrichten, um das Risiko, wegen einer Kündigung verklagt zu werden, zu beseitigen.

Tatsächlich ist es nämlich so:

Wenn der Arbeitnehmer sich für den Eintritt in die Transfergesellschaft entscheidet, unterschreibt er einen Vertrag, der gleichsam die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Condor (Aufhebungsvertrag) und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft (Arbeitsvertrag) vorsieht. Hierbei handelt es sich um den sogenannten dreiseitigen Vertrag oder Drei-Parteien-Vertrag. Letztere Bezeichnungspacht ist eindeutig besser, weil der Vertrag in der Regel mehr als drei Seiten umfasst, wohl aber von drei Parteien, im vorliegenden Fall von der Condor, der Transfergesellschaft und Ihnen, unterzeichnet wird.

Wenn der Arbeitnehmer aber selbst die Aufhebung seines alten Arbeitsverhältnisses unterzeichnet, kann er nicht mehr gegen die Kündigung klagen. Das Klagerecht verliert er gänzlich und für immer.

Für den Arbeitgeber entfällt damit das Risiko, Kündigungsschutzklagen mit dem Ergebnis zu verlieren, die Mitarbeiter zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

In Ihrem Fall scheint mir die Sorge groß zu sein, keine ordnungsgemäßen Kündigungen aussprechen zu können. Anders ist mir – möchte man dem Gerücht folgen – der Druck, der hier aufgebaut werden soll, nicht erklärlich. In der Regel gewährt man den Arbeitnehmern, die vor die Wahl gestellt werden, in eine Transfergesellschaft einzutreten, eine Bedenkzeit von einer Woche bis zehn Tagen.

Bei Ihrer Entscheidung müssen Sie daher abwägen,

1. wie viel Ihnen an Ihrem jetzigen Arbeitsplatz liegt und wie bereit sie sind, diesen zu verteidigen sowie

2. den Vorteilen, welche der Eintritt in eine Transfergesellschaft durchaus mit sich bringt (vgl. hierzu mein Artikel).

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben Sie jedenfalls kein Kostenrisiko. Eine Arbeitsrechts-Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der Rechtsverfolgung im Falle einer Arbeitgeberkündigung immer. Aber selbst ohne Rechtsschutzversicherung sind die Kosten einer Kündigungsschutzklage überschaubar, weil im Arbeitsrecht (anders als in den allermeisten anderen Prozessordnungen) jede Partei nur seine Kosten, insbesondere die seines Anwalts, trägt, unabhängig davon, ob sie den Rechtsstreit gewinnt oder verliert.

Eines muss Ihnen aber klar sein: Wenn Sie sich für die Transfergesellschaft entscheiden und Ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen, dann gibt es kein Zurück.

Bitte bedenken Sie hierbei auch, dass Sie im Falle der Kündigung durch Ihre Arbeitgeberin jedenfalls noch drei Monate Anspruch auf ihr Gehalt hätten. Vor dem Hintergrund der Insolvenzsituation kann ich zwar nicht voraussagen, dass sie dieses Geld auch tatsächlich bekommen werden, aber der Aspekt ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen als dass ihr Arbeitsverhältnis bei Eintritt in die Transfergesellschaft vermutlich gleich zum Ende Dezember enden wird. Wenn Ihnen dann eine Transfergesellschaft angeboten wird, die nur sechs, sieben oder acht Monate vorsieht, dann ist der Entgeltvorteil nicht sechs, sieben oder acht Monate sondern eben nur die Dauer der Transfergesellschaft minus der drei Monate, für die sie sowieso einen Entgeltanspruch hätten (abgesehen davon, dass dieser 100 % ihres bisherigen Entgelts beträgt und nicht nur die kolportierten 80 % in der Transfergesellschaft).

Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen zur Verfügung.

MfG

Interessierten empfehle ich in diesem Zusammenhang noch meinen Artikel 

Sozialleistungen vor und während der Insolvenz

der am Rande auch auf das Transferkurzarbeitergeld eingeht. Hierbei handelt es sich um die Leistung, die ein Arbeitnehmer während des Laufs einer Transfergesellschaft erhält.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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