Darf ich zu Hause bleiben, wenn ich mein Kind nicht in die Kita bringen kann? Folgen von Corona

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Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, alles zu tun, um die Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Sollte dies aufgrund unvermeidbarer Umstände nicht möglich sein, wie derzeit durch die Corona-Krise und den damit verbundenen Kitaschließungen, so ist es über § 616 BGB möglich, für einige Tage zu Hause zu bleiben. Dies unter Fortzahlung des Arbeitslohns. Dies ist aber keine längerfristige Lösung, sondern lediglich eine Momentaufnahme. 

Möglicherweise kann mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit des Home-Office besprochen und vereinbart werden. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber dann dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer für das Home-Office sämtliche Gerätschaften zur Verfügung zu stellen. Im Wege der Kulanz muss man in Zeiten der Corona-Krise flexible Lösungen erarbeiten. 

Sollte man zu den sogenannten systemrelevanten Berufen zählen, hat man Glück, denn dann kann man auf die Kindernotbetreuung zurückgreifen. Kindertagesstätten und das zuständige Bundesland geben hierzu Informationen, wo man sich um eine Notbetreuung bemühen kann.

Viele Arbeitnehmer fragen, ob sie sich krankschreiben lassen können. Dies sollte natürlich nur dann geschehen, wenn eine Erkrankung tatsächlich vorliegt. Bei Fragen oder rechtlichen Problemen sind wir, die Kanzlei am Kaiserbrunnen by Rechtsanwältin Sandra Günther, für Sie da. 

Sollte es zu einer Ausgangssperre kommen so arbeiten wir selbstverständlich weiter für Sie, stellen dann jedoch auf Videotelefonie um. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Justiz insgesamt weiterhin arbeitet und die Bürger und Bürgerinnen somit mit ihren diversen rechtlichen Problemen, die in dieser Zeit auf uns Alle zukommen, nicht allein sind.



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