Darlehensverträge: Klauseln zu Bearbeitungsentgelt sind unwirksam – Rückzahlung erforderlich

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 04.07.2017 (Az.: XI ZR 562/15) entschieden, dass „die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen … verwendete Klausel zu dem ‚Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss‘ … unwirksam“ ist. Dies sei „unabhängig davon gültig, ob es sich um ein Unternehmer- oder ein Verbraucherdarlehen handele“.

Rückerstattung plus Zinsen: Bearbeitungsentgelt ist unangemessene Benachteiligung

Im Streitfall begehrte der Kläger die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die er bei Abschluss von drei Darlehensverträgen an die Bank gezahlt hatte. Insgesamt forderte er eine Erstattung von 30.000 Euro zuzüglich Nebenforderungen. Die drei Darlehensurkunden enthielten neben einem Bearbeitungsentgelt für den Fall, dass die Darlehen vor Ablauf von vier Jahren abgelöst werden sollten, jeweils folgende Regelung: ‚Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000‘. Nach Ansicht des Klägers handele es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die ihn unangemessen benachteilige und somit unwirksam sei. Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen erfolgreich war, verfolgte die Beklagte mit ihrer, von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision weiterhin das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage. Die Revision hat – mit Ausnahme eines kleinen Teils der geltend gemachten Nebenforderungen – keinen Erfolg. Der BGH gab dem Kläger Recht und sprach ihm die verzinste Rückerstattung zu. Das Gericht führte aus, dass dem Kläger ein „Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung“ zustehe. Die Vertragsklausel stelle „eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, da sie bereits dem äußeren Anschein nach Formularcharakter aufweise“. Sie sei „nach dem eindeutigen Wortlaut als Preisnebenabrede zu sehen und als solche wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam“.

Bearbeitungsentgelt: Klausel unwirksam – bei Unternehmer- und auch bei Verbraucherdarlehen

Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei dem Kläger zwar um einen Unternehmer handele, die „angegriffene Klausel halte aber auch im Verkehr mit Unternehmern einer Inhaltskontrolle nicht stand“. Entgeltklauseln seien „mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, wenn dadurch Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei“. Völlig unabhängig davon, ob es sich um ein Unternehmer- oder Verbraucherdarlehen handele, seien diese Erwägungen gültig. Hier sei auch die Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Dem Kläger stehe „ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der als ‚Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss‘ erbrachten Leistungen zu, weil die entsprechenden Klauseln in den Darlehensverträgen den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“.

Fazit: Kreditnehmer gestärkt – Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt kann eingefordert werden

Das Urteil des BGH stärkt Kreditnehmer: Klauseln zu Bearbeitungsentgelt bei Vertragsschluss in Darlehensurkunden sind unwirksam, da sie den Kreditnehmer unangemessen benachteiligen. Dies gilt sowohl bei Verbraucherdarlehensverträgen als auch bei Unternehmerdarlehen. Kreditnehmer haben somit die Möglichkeit, bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren verzinst zurückzufordern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Bernd

Beiträge zum Thema