Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Verfassungsbeschwerde

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als solches zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz genannt, es wird aber aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet.

1. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Zweck dieses Rechts ist es, vor dem Hintergrund der Menschenwürde „die andere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten“ (BVerfGE 54, 148).

Dies bedeutet einen umfassenden Schutz der Privatsphäre. Der Einzelne soll das Recht haben, sich aus der Öffentlichkeit herausziehen und seine Persönlichkeit in einem abgeschirmten Bereich entfalten zu können.

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird in bestimmten schwer wiegenden Fällen auch ein Recht auf Strafverfolgung Dritter abgeleitet.

b) Personeller Schutzbereich

Unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen alle natürlichen Personen.

Ob es nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar ist, ist nicht klar. „Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht lässt sich nicht allgemein angeben, ob es auf juristische Personen anwendbar ist…“ (BVerfGE 118, 168, 203).

Allgemein zu dieser Thematik: Für wen gelten die Grundrechte?

2. Eingriffe

In das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch belastende Regelungen eingegriffen, bspw. durch die Verpflichtung, persönliche Beziehungen zu unterhalten. Gleiches gilt für die Anordnung einer psychiatrischen Zwangsuntersuchung. Auch sogenannte faktische Eingriffe, z. B. die herabwürdigende Behandlung von Grundrechtsträgern sowie eine Unterbindung der Kommunikation mit Angehörigen, etwa durch das Einziehen von Briefen Strafgefangener.

Im Bereich der informationellen Selbstbestimmung bilden die Erhebung, die Sammlung, die Speicherung, die Verwendung und die Weitergabe personenbezogener Daten Eingriffe, wie z. B. die Verpflichtung, persönliche Daten zu offenbaren.

Dem Persönlichkeitsrecht gebührt „Schutz von Seiten aller staatlichen Gewalt“ (BVerfGE 34, 269). Der Staat muss den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte schützen. Das gilt auch für die informationelle Selbstbestimmung und hat für das Internet besondere Bedeutung.

Kinder sind gegen die Beeinträchtigung ihrer Entwicklung durch Dritte zu angemessen zu schützen, etwa gegen sexuelle Übergriffe.


Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

Auch die Unterbringung in der Psychiatrie zur Beobachtung während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung, an der auch Rechtsanwalt Thomas Hummel mitgewirkt hat, klargestellt.

Näheres dazu finden Sie hier: Eil-Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringung erfolgreich


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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