Die allgemeine Handlungsfreiheit in der Verfassungsbeschwerde

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Art. 2 Abs. 1 GG enthält die „allgemeine Handlungsfreiheit“ (BVerfGE 113, 88/103), also das „allgemeine Freiheitsrecht“ (BVerfGE 63, 45/60). Das Recht schützt jegliches menschliche Handeln vor staatlichen Eingriffen und füllt als Generalklausel alle Bereiche aus, in denen nicht spezielle Freiheitsrechte eingreifen.

1. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne gewährleistet.

Das Grundrecht schützt nicht nur jedes menschliche Verhalten, ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt, sondern auch vor der Belastung mit Nachteilen, etwa vor Zahlungspflichten oder Abgaben. Geschützt ist hiervon nicht nur das Handeln, sondern auch das Nichthandeln.

Ein strafrechtliches Verbot begrenzt nicht den Schutzbereich, sondern stellt eine rechtfertigungsbedürftige Einschränkung dar.

Träger des Grundrechts ist jede natürliche Person. Dies gilt auch für Kinder und Minderjährige. Der Embryo im Mutterleib ist jedoch kein Grundrechtsträger.

Art. 2 Abs. 1 GG kommt Ausländern zugute. Dies spielt für die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, für die Freizügigkeit und die berufliche Betätigung eine Rolle. Ausländer können sich auf diese speziellen Grundrechte nicht berufen (sog. Deutschen-Grundrechte), dafür erlaubt ihnen aber die allgemeine Handlungsfreiheit, sich zu versammeln, ihren Beruf zu wählen usw. 

Bei der Bestimmung der Beschränkungsmöglichkeiten ist allerdings zu berücksichtigen, dass Ausländern insoweit ein geringerer Schutz als Deutschen zukommt.

Das Grundrecht ist ebenfalls auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar. Ausländische Vereinigungen werden in der Regel nicht geschützt. Gleiches gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden.

b) personeller Schutzbereich

Auf die allgemeine Handlungsfreiheit können sich alle natürlichen Personen berufen. Träger des Rechts ist nur die lebende Person, sodass der Schutz aus diesem Grundrecht mit dem Tode erlischt.

Zugunsten von Ausländern wirkt Art. 2 Abs. 1 GG, wie oben schon angemerkt, im Bereich derjenigen Freiheitsrechte, die nur Deutschen gewährt werden.

2. Eingriffe

Grundsätzlich schränkt so gut wie jedes Gesetz und jede staatliche Vorschrift die allgemeine Handlungsfreiheit ein.

Im Gegenzug bedeutet das aber, dass die Anforderungen an eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit sehr gering sind. Praktisch jede Rechtfertigung ist ausreichend, sofern der Eingriff nur irgendwie begründet werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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