Das Zurschaustellen der Aufschrift „FCK CPS“ (Fuck Cops) gegenüber einem Polizisten ist strafbar!

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Das Tragen und bewusste Zurschaustellen einer Umhängetasche mit der Aufschrift „FCK CPS“ unmittelbar gegenüber eines Polizeibeamten stellt eine strafbare Beleidigung des Beamten da. So hat das Amtsgericht München geurteilt.

Die angeklagte Studentin nahm im Jahr 2014 an einer Kundgebung in München teil. Sie trug dabei eine schwarze Umhängetasche mit sich, die in großen Lettern mit der Aufschrift „FCK CPS“ bedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche dabei für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug ohne Weiteres wahrnahm (diese Aufschrift steht für den beleidigenden Ausdruck „Fuck Cops“). Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung eingesetzt war, hat zunächst die junge Frau angesprochen, ihr erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstellt und sie aufgefordert, die Tasche zu verdecken.

Er drohte ihr auch eine Anzeige an, wenn der Schriftzug noch einmal offen sichtbar getragen werde. Zunächst hielt sich die Angeklagte auch an die Anweisung, indem sie ihre Jacke über die Tasche hängte. Kurze Zeit später jedoch wurde die Jacke wieder entfernt und der Schriftzug auf der Tasche war erneut deutlich sichtbar. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versammlungsteilnehmern diskutierten. Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung.

Das Amtsgericht München sah es als erwiesen an, dass der Aufdruck auf der Tasche dem Wortsinn nach eine Beleidigung sei und die Angeklagte diese Beleidigung auch zum Ausdruck bringen wollte. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten angesprochen wurde wegen der Tasche. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend ist und auch strafbar. Das Amtsgericht bewertete es als besonders verwerflich, dass die hier die bewusste Diffamierung ausgerechnet den gerade zum Schutz der Demonstrationsteilnehmer aufgestellten Polizeibeamten galt.

Auch half ihr nicht, dass sie vor Bestellung der Tasche einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg gelesen hatte, dass das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.

(Quelle: AG München)



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