„Deadpool“ – Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Filmen | Bundesweite Hilfe

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Sie haben eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Film „Deadpool“ erhalten? Hier finden Sie Hilfe und eine kostenlose Erstberatung.

Aktuell wird die Urheberrechtsverletzung am Film „Deadpool“ durch die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer für den Rechteinhaber Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH abgemahnt. Der abgemahnte Anschlussinhaber soll über seinen Internet-Anschluss die Film-Datei illegal mittels einer Filesharing-Software wie BitTorrent verbreitet haben. Meist stimmt es, dass der Film angeboten wurde. Allerdings haftet in vielen Fällen der Anschlussinhaber nicht.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert im Auftrag ihres Auftraggebers von den Abgemahnten, zukünftig das rechtswidrige Anbieten zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Des Weiteren fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten in einer Gesamthöhe von € 815,00 bzw. auch € 915,00 in neueren Fällen.

Um was geht es in dem Film „Deadpool“?

Der Film „Deadpool“ ist der 8. Teil der „X-Men“-Filmreihe. Er handelt von der Comicfigur namens Deadpool, die aus dem Ex-Elitesoldat Wade Wilson besteht, der sich nach einer Krebserkrankung einem medizinischen Experiment unterzieht und danach enorme Selbstheilungskräfte hat.

Wer den Film nicht kennt, hat ihn vermutlich auch nicht angeboten. Dann sollte man tunlichst im Familien- und Bekanntenkreis nachforschen, um ein weiteres Anbieten zu verhindern. Den Mitbenutzern des Internetanschlusses sollte man klarmachen, dass zum Tatzeitpunkt kein Herunterladen, sondern ein Anbieten stattgefunden hat.

Haften Anschlussinhaber automatisch?

Nein! Abgemahnte müssen keine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn sie den Film „Deadpool“ nicht im Internet angeboten haben (Täter) und sie auch nicht als Störer hierfür verantwortlich sind. Eine Täterhaftung kommt nur in Betracht, wenn der Anschlussinhaber selbst den Film Deadpool öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Störerhaftung kommt nur in Betracht, wenn der Anschlussinhaber der Prüfungs- oder Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Nutzung seines Anschlusses verletzt hat. Gerade diese Frage bedarf stets einer konkreten Prüfung im Einzelfall.

Sofern der Anschlussinhaber nicht als Täter und auch nicht als Störer für den Film „Deadpool“ verantwortlich ist, haftet er überhaupt nicht mit der Folge, dass weder eine – modifizierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, noch etwas bezahlt werden muss. Eine Störerhaftung kann immer dann ausscheiden, wenn Dritte (Familienmitglieder, Partner, Mitbewohner) den Anschluss mitgenutzt haben.

Muss ich unbedingt eine „modifizierte“ Unterlassungserklärung abgeben?

Nein! Unschuldige müssen weder die lebenslang gültige und sehr gefährliche Unterlassungserklärung abgeben – was auch für die „modifizierte“ gilt – noch müssen Sie die 815,00 Euro bezahlen.

Sofern der Abgemahnte als Störer haftet, können die geforderten Beträge dennoch ignoriert werden (mit Klagerisiko) oder man vergleicht (einigt) sich mit Waldorf Frommer bezüglich des Schadenersatzes.

Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf keinen Fall. Sie kann nämlich in Zukunft horrende Vertragsstrafen auslösen, wenn der Film „Deadpool“ erneut über Ihren Anschluss angeboten wird. Diese Warnung gilt insbesondere in den Fällen, in denen Sie überhaupt nicht wissen, wer den Film angeboten hat. Kann man die Quelle nicht beseitigen, so besteht sofort nach Unterzeichnung der Erklärung das Risiko einer Vertragsstrafe von 5.000 Euro. Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt beraten und vertreten.

Was tun bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung? 

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Ohne Prüfung sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Um die Frage zu klären, ob Sie als Anschlussinhaber bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen des Films „Deadpool” haftbar sind, weil ihn andere, wie z. B. Partner, Kinder, Mitbewohner, Besuch etc., über Ihren Anschluss angeboten haben, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt, wie Matthias Hechler, M.B.A., telefonisch für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 kontaktieren (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite). Sie können auch das Kontaktformular unter www.abmahnungs-abwehr.de/abmahnung-waldorf-frommer/ nutzen. Ich habe Tausende Abmahnungen von Waldorf Frommer bearbeitet.

Lesen Sie hier die Bewertungen meiner Mandanten.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

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Lesen Sie auch hier zur Entscheidung des OLG München über den „Pranger der Schande“.


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