Der Ehemann haftet nicht (unbedingt) für das außerehelich gezeugte Kind seiner Ehefrau

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Das Kammergericht Berlin hatte am 08.10.2014 – Az: 3 UF 38/14 – in folgendem Fall zu entscheiden

Beide Beteiligten sind jeweils mit ihren Ehegatten verheiratet. Aus einer außerehelichen Beziehung der Beteiligten ist ein Kind hervorgegangen. Die verheiratete Kindesmutter hatte eine Tochter mit ihrem Ehemann, die bereits 11 Jahre alt war. Die Eheleute lebten weiterhin zusammen. Die Kindesmutter und Antragstellerin machte nun Ansprüche aus § 1615 l BGB auf Betreuungsunterhalt gegen den Erzeuger des Kindes, den Antragsgegner, geltend.

Neben der Frage der Bedürftigkeit hatte das Gericht in erster Linie zu entscheiden, ob es einen Vorrang der Unterhaltspflicht des Ehegatten der Antragstellerin, also des Anspruchs auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB, gegenüber dem Betreuungsunterhaltsanspruch von Müttern nichtehelich gezeugter Kinder gegen den Erzeuger nach § 1615 l BGB gibt.

Das Kammergericht führte zunächst aus, dass der Familienunterhaltsanspruch nach § 1360 BGB und der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen würden. Hieraus ergäbe sich die anteilige Haftung zwischen dem Ehemann der Antragstellerin und dem Erzeuger nach § 1606 Abs. 1 S. 3 BGB. Der Umstand, dass die eheliche Tochter der Antragstellerin mittlerweile 11 Jahre alt war und nachweislich keiner Betreuung bedürfe, die die Antragstellerin an einer Berufstätigkeit hindern würde, führe dazu, dass der Erzeuger des Kindes allein für das Kind haftet.

Soweit der Gesetzgeber in § 1586 BGB geregelt hat, dass ein Unterhaltsanspruch (hier betreffend den nachehelichen Unterhalt) dann erlischt, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht oder verstirbt, so sei diese Norm auch nicht analog auf den vorliegenden Fall anwendbar. Bei einer Wiederheirat würde der Ehemann die Kindesmutter in Kenntnis der Unterhaltspflicht für das Kind heiraten. Dies ist nicht vergleichbar mit vorliegender Sachlage. Vorliegend wäre der Ehemann gezwungen, seine Ehefrau zu verlassen, wenn er nicht unterhaltspflichtig werden wollte. Dies kann nicht richtig sein.

Auch die Vorschrift des § 1608 BGB, wonach die Verwandten gegenüber den Ehepartnern nachrangig für Unterhaltsansprüche des Bedürftigen haften, würde hier nicht eingreifen, weil § 1615 l Abs. 3 S. 2 BGB, wonach die Unterhaltspflicht des Vaters der Unterhaltspflicht der Verwandten vorgeht, als Spezialgesetz zur Regelung der Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Vaters, gegenüber dem § 1608 BGB als allgemeine Regel betreffend den Verwandtenunterhalt, vorgeht.

Alles in allem hat das Kammergericht deutlich gemacht, dass der rechtliche Vater nicht – – bei Vorliegen entsprechender Umstände nicht einmal teilweise gemäß § 1606 Abs. 1 S. 3 BGB – unterhaltspflichtig wird.

Bettina Bachinger

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


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