Wer darf auf das Geld auf dem Sparbuch des Kindes zugreifen?

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Ein Ehepaar eröffnet kurz nach der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter auf deren Namen ein Sparbuch. Dies wollte der Vater der Tochter an ihrem 18. Geburtstag übergeben. Rund 15 Jahre später hebt der Vater – ohne Rücksprache mit Mutter und Tochter - 17.300,00 € ab. Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Tochter das Geld wieder von ihrem Vater zurückfordern kann.
Das Oberlandesgericht hatte zunächst entschieden, dass das Konto dem Vermögen des Vaters zuzuordnen war. Der Umstand, dass Konto auf den Namen der Tochter laufe, habe allein Indizwirkung und ist als solches nicht ausreichend.
Letzterem hat der BGH (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – XII ZB 425/18) in seiner Entscheidung zugestimmt. Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung auch deutlich gemacht, dass daneben auch alle anderen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere kommt es danach auf drei Aspekte an:

Bei Sparbüchern muss zunächst darauf geschaut werden, wer das Sparbuch tatsächlich im Besitz hat. Denn nur dieser kann im Zweifel auch seine Forderung gegenüber der Bank geltend machen.Daneben kommt es daher auch darauf an, ob sich die Eltern lediglich als „Verwalter“ des Sparbuchs begreifen, bis das Kind alt genug ist, um die Verfügungen allein vorzunehmen, oder ob die Eltern das Sparbuch zwar auf den Namen des Kindes angelegt haben, aber es eigentlich noch dem generellen Familieneinkommen zurechnen wolle. Letzteres wird vor allem der Fall sein, wenn die Eltern alle Zahlungen auf das Sparbuch von ihrem eigenen Einkommen aufbringen. Werde dagegen auch Taschengeld des Kindes und Geldgeschenke Dritter auf das Konto eingezahlt kann dies wiederum für eine Zurechnung zum Kind sprechen. Drittens hat der BGH erörtert ob das Kind nach der Vereinbarung mit der Bank auch ohne Zustimmung der Eltern Abhebungen vornehmen können sollte.

Der BGH fasst kein abschließendes Ergebnis. Die Richter machen aber klar, dass es bei der Zuordnung von Vermögen zu Eltern oder Kind auf eine Vielzahl von Aspekten ankommt – und nicht allein auf die Abreden der Eltern mit der Bank oder den tatsächlichen Besitz des Sparbuchs abgestellt werden kann.

Wenn Sie Fragen zur Zuordnung von Vermögenswerten haben, rufen Sie gerne an oder Schreiben Sie mir eine E-Mail!

Bettina Bachinger
Fachanwältin für Familienrecht



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