Der erkrankte Arbeitnehmer

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Erkrankte Mitarbeiter stellen sowohl für das Unternehmen als auch für die betroffenen Individuen eine erhebliche Belastung dar, insbesondere wenn die Krankheitsphasen langwierig und wiederholt auftreten. Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) wird aktiv nach Möglichkeiten gesucht, die wertvollen Ressourcen der Mitarbeiter zu erhalten und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu minimieren.

Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX besteht für den Arbeitgeber in bestimmten Fällen sogar eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines BEM, beispielsweise wenn Mitarbeiter länger als sechs Wochen ununterbrochen und/oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Das BEM hat konkret zum Ziel, Wege zu finden, wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt, welche Leistungen und Unterstützungen zur Prävention erneuter Erkrankungen bereitgestellt oder wie der Arbeitsplatz so gestaltet werden kann, dass er für den Mitarbeiter erhalten bleibt.

Die Unterlassung eines notwendigen BEM kann im Extremfall sogar die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet nachzuweisen, dass er aktiv und erfolglos mögliche Beschäftigungsalternativen geprüft hat, die vom Mitarbeiter oder von ihm selbst vorgeschlagen wurden. Zudem muss er nachweisen, dass weder eine Anpassung des aktuellen Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse des Mitarbeiters noch eine Beschäftigung an einem anderen, den gesundheitlichen Einschränkungen des Mitarbeiters angemessenen Arbeitsplatz, in Betracht kam (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2017, Aktenzeichen 7 AZR 204/16).

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